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Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle
Erster Unterabschnitt Grundsatz
Zweiter Unterabschnitt Versicherter Personenkreis
Dritter Unterabschnitt
Vierter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
SGB 6 § 236 Altersrente für langjährig Versicherte
SGB 6 § 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen
SGB 6 § 237 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
SGB 6 § 237a Altersrente für Frauen
SGB 6 § 238 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
SGB 6 § 239 Knappschaftsausgleichsleistung
SGB 6 § 240 Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
SGB 6 § 241 Rente wegen Erwerbsminderung
SGB 6 § 242 Rente für Bergleute
SGB 6 § 242a Witwenrente und Witwerrente
SGB 6 § 243 Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
SGB 6 § 243a Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet
SGB 6 § 243b Wartezeit
SGB 6 § 244 Anrechenbare Zeiten
SGB 6 § 245 Vorzeitige Wartezeiterfüllung
SGB 6 § 245a Wartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet
SGB 6 § 246 Beitragsgeminderte Zeiten
SGB 6 § 247 Beitragszeiten
SGB 6 § 248 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland
SGB 6 § 249 Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung
SGB 6 § 249a Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet
SGB 6 § 249b Berücksichtigungszeiten wegen Pflege
SGB 6 § 250 Ersatzzeiten
SGB 6 § 251 Ersatzzeiten bei Handwerkern
SGB 6 § 252 Anrechnungszeiten
SGB 6 § 252a Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet
SGB 6 § 253 Pauschale Anrechnungszeit
SGB 6 § 253a Zurechnungszeit
SGB 6 § 254 Zuordnung betragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung
SGB 6 § 254a Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet
Fünfter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung
Sechster Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen
Siebter Unterabschnitt Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
Achter Unterabschnitt Zusatzleistungen
Neunter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland
Zehnter Unterabschnitt Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz
Elfter Unterabschnitt Finanzierung
Zwölfter Unterabschnitt Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921
Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
SGB 6 § 243 Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
  • (1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate auch für geschiedene Ehegatten,
    • 1. deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
    • 2. die nicht wieder geheiratet haben und
    • 3. die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.
  • (2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch für geschiedene Ehegatten,
    • 1. deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
    • 2. die nicht wieder geheiratet haben und
    • 3. die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und
    • 4. die entweder
      • a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen ( § 46 Abs. 2 ),
      • b) das 45. Lebensjahr vollendet haben,
      • c) erwerbsgemindert sind,
      • d) vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig ( § 240 Abs. 2 ) sind oder e) am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.
  • (3) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch ohne Vorliegen der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die
    • 1. einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und
    • 2. im Zeitpunkt der Scheidung entweder
      • a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben ( § 46 Abs. 2 ) oder
      • b) das 45. Lebensjahr vollendet hatten und
    • 3. entweder
      • a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen( § 46 Abs. 2 ),
      • b) erwerbsgemindert sind,
      • c) vor dem2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig( § 240 Abs. 2 ) sind,
      • d) am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind oder
      • e) das 60. Lebensjahr vollendet haben, wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften nicht besteht.
  • (4) Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten besteht unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist.
  • (5) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.
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