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Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle
Erster Unterabschnitt Grundsatz
Zweiter Unterabschnitt Versicherter Personenkreis
Dritter Unterabschnitt
Vierter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
SGB 6 § 236 Altersrente für langjährig Versicherte
SGB 6 § 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen
SGB 6 § 237 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
SGB 6 § 237a Altersrente für Frauen
SGB 6 § 238 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
SGB 6 § 239 Knappschaftsausgleichsleistung
SGB 6 § 240 Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
SGB 6 § 241 Rente wegen Erwerbsminderung
SGB 6 § 242 Rente für Bergleute
SGB 6 § 242a Witwenrente und Witwerrente
SGB 6 § 243 Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
SGB 6 § 243a Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet
SGB 6 § 243b Wartezeit
SGB 6 § 244 Anrechenbare Zeiten
SGB 6 § 245 Vorzeitige Wartezeiterfüllung
SGB 6 § 245a Wartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet
SGB 6 § 246 Beitragsgeminderte Zeiten
SGB 6 § 247 Beitragszeiten
SGB 6 § 248 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland
SGB 6 § 249 Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung
SGB 6 § 249a Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet
SGB 6 § 249b Berücksichtigungszeiten wegen Pflege
SGB 6 § 250 Ersatzzeiten
SGB 6 § 251 Ersatzzeiten bei Handwerkern
SGB 6 § 252 Anrechnungszeiten
SGB 6 § 252a Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet
SGB 6 § 253 Pauschale Anrechnungszeit
SGB 6 § 253a Zurechnungszeit
SGB 6 § 254 Zuordnung betragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung
SGB 6 § 254a Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet
Fünfter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung
Sechster Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen
Siebter Unterabschnitt Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
Achter Unterabschnitt Zusatzleistungen
Neunter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland
Zehnter Unterabschnitt Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz
Elfter Unterabschnitt Finanzierung
Zwölfter Unterabschnitt Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921
Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
SGB 6 § 242 Rente für Bergleute
  • (1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit, in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine knappschaftlich versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 1. Januar 1992.
  • (2) Pflichtbeiträge für eine knappschaftlich versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die im Bergbau verminderte Berufsfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.
  • (3) Die Wartezeit für die Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres ist auch erfüllt, wenn die Versicherten
    • 1. 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben oder
    • 2. 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und
      • a) 15 Jahre mit Hauerarbeiten ( Anlage 9 ) beschäftigt waren oder
      • b) die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten erfüllen, wenn darauf
      • aa) für je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate und
      • bb) für je drei volle Kalendermonate, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage mit anderen als Hauerarbeiten beschäftigt waren, je zwei Kalendermonate oder
      • cc) die vor dem 1. Januar 1968 verrichteten Arbeiten unter Tage bei Versicherten, die vor dem 1. Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben und diese wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben mussten, angerechnet werden.
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