Ganzes Dokument anzeigen
Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle
Erster Unterabschnitt Grundsatz
Zweiter Unterabschnitt Versicherter Personenkreis
Dritter Unterabschnitt
Vierter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
SGB 6 § 236 Altersrente für langjährig Versicherte
SGB 6 § 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen
SGB 6 § 237 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
SGB 6 § 237a Altersrente für Frauen
SGB 6 § 238 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
SGB 6 § 239 Knappschaftsausgleichsleistung
SGB 6 § 240 Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
SGB 6 § 241 Rente wegen Erwerbsminderung
SGB 6 § 242 Rente für Bergleute
SGB 6 § 242a Witwenrente und Witwerrente
SGB 6 § 243 Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
SGB 6 § 243a Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet
SGB 6 § 243b Wartezeit
SGB 6 § 244 Anrechenbare Zeiten
SGB 6 § 245 Vorzeitige Wartezeiterfüllung
SGB 6 § 245a Wartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet
SGB 6 § 246 Beitragsgeminderte Zeiten
SGB 6 § 247 Beitragszeiten
SGB 6 § 248 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland
SGB 6 § 249 Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung
SGB 6 § 249a Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet
SGB 6 § 249b Berücksichtigungszeiten wegen Pflege
SGB 6 § 250 Ersatzzeiten
SGB 6 § 251 Ersatzzeiten bei Handwerkern
SGB 6 § 252 Anrechnungszeiten
SGB 6 § 252a Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet
SGB 6 § 253 Pauschale Anrechnungszeit
SGB 6 § 253a Zurechnungszeit
SGB 6 § 254 Zuordnung betragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung
SGB 6 § 254a Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet
Fünfter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung
Sechster Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen
Siebter Unterabschnitt Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
Achter Unterabschnitt Zusatzleistungen
Neunter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland
Zehnter Unterabschnitt Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz
Elfter Unterabschnitt Finanzierung
Zwölfter Unterabschnitt Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921
Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
SGB 6 § 237a Altersrente für Frauen
  • (1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
    • 1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
    • 2. das 60. Lebensjahr vollendet,
    • 3. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und
    • 4. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
  • (2) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten für Frauen für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 20 .
  • (3) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente für Frauen wird für Frauen, die
    • 1. bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und
      • a) am 7. Mai 1996 arbeitslos waren, Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben oder
      • b) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai 1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet worden ist,
    • 2. bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V) , die vor dem 7. Mai 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
    • 3. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren, wie folgt angehoben:

Versicherte

Geburtsjahr

Geburtsmonat

Anhebung

um

Monate

auf Alter

vorzeitige Inanspruchnahme

möglich ab Alter

Jahr

Monat

Jahr

Monat

vor 1941

0

60

0

60

0

1941

Januar - April

1

60

1

60

0

Mai - August

2

60

2

60

0

September - Dezember

3

60

3

60

0

1942

Januar - April

4

60

4

60

0

Mai - August

5

60

5

60

0

September - Dezember

6

60

6

60

0

1943

Januar - April

7

60

7

60

0

Mai - August

8

60

8

60

0

September - Dezember

9

60

9

60

0

1944

Januar - April

10

60

10

60

0

Mai

11

60

11

60

0

    • Einer vor dem 7. Mai 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.
Legislative
Top - News
Vergünstigungen
Vergünstigungen
Wissenwertes
Wissenwertes
Berechnungen
Berechnungen
Exekutive
Exekutive
Legislative
Legislative
Lebensbereiche
Lebensbereiche
Projekt
Projekt
Suche
Suche
Forum
Forum
Hilfe
Hilfe
Sitemap
Sitemap
Haftung
Haftung
Impressum
Impressum
Archiv
Archiv