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Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Erster Abschnitt Leistungen zur Teilhabe
Erster Unterabschnitt Voraussetzungen für die Leistungen
Zweiter Unterabschnitt Umfang der Leistungen
Erster Titel Allgemeines
Zweiter Titel Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben
Dritter Titel Übergangsgeld
Vierter Titel Ergänzende Leistungen
Fünfter Titel Sonstige Leistungen
SGB 6 § 31 Sonstige Leistungen
Sechster Titel Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen
Zweiter Abschnitt Renten
Dritter Abschnitt Zusatzleistungen
Vierter Abschnitt Serviceleistungen
Fünfter Abschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland
Sechster Abschnitt Durchführung
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
Fünfter Titel Sonstige Leistungen
SGB 6 § 31 Sonstige Leistungen
  • (1) Als sonstige Leistungen zur Teilhabe können erbracht werden:
    • 1. Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben, insbesondere nachgehende Leistungen zur Sicherung des Erfolges der Leistungen zur Teilhabe,
    • 2. stationäre medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit für Versicherte, die eine besonders gesundheitsgefährdende, ihre Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflussende Beschäftigung ausüben,
    • 3. Nach- und Festigungskuren wegen Geschwulsterkrankungen für Versicherte, Bezieher einer Rente sowie ihre Angehörigen,
    • 4. stationäre Heilbehandlung für Kinder von Versicherten, Beziehern einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder für Bezieher einer Waisenrente, wenn hierdurch voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder eine beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann,
    • 5. Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern. Für Kinderheilbehandlungen findet § 12 Abs. 2 Anwendung.
  • (2) Die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 setzen voraus, dass die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und die Leistungen für Versicherte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, dass der Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erfüllt. Sie werden nur aufgrund gemeinsamer Richtlinien der Träger der Rentenversicherung erbracht, die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erlassen werden.
  • (3) Die Aufwendungen für nichtstationäre Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie für sonstige Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 dürfen im Bereich der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter sowie im Bereich der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Bundesknappschaft im Kalenderjahr 7,5 vom Hundert der Haushaltsansätze für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und die ergänzenden Leistungen nicht übersteigen.
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