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Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle
Erster Unterabschnitt Grundsatz
Zweiter Unterabschnitt Versicherter Personenkreis
Dritter Unterabschnitt
Vierter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
SGB 6 § 236 Altersrente für langjährig Versicherte
SGB 6 § 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen
SGB 6 § 237 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
SGB 6 § 237a Altersrente für Frauen
SGB 6 § 238 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
SGB 6 § 239 Knappschaftsausgleichsleistung
SGB 6 § 240 Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
SGB 6 § 241 Rente wegen Erwerbsminderung
SGB 6 § 242 Rente für Bergleute
SGB 6 § 242a Witwenrente und Witwerrente
SGB 6 § 243 Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
SGB 6 § 243a Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet
SGB 6 § 243b Wartezeit
SGB 6 § 244 Anrechenbare Zeiten
SGB 6 § 245 Vorzeitige Wartezeiterfüllung
SGB 6 § 245a Wartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet
SGB 6 § 246 Beitragsgeminderte Zeiten
SGB 6 § 247 Beitragszeiten
SGB 6 § 248 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland
SGB 6 § 249 Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung
SGB 6 § 249a Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet
SGB 6 § 249b Berücksichtigungszeiten wegen Pflege
SGB 6 § 250 Ersatzzeiten
SGB 6 § 251 Ersatzzeiten bei Handwerkern
SGB 6 § 252 Anrechnungszeiten
SGB 6 § 252a Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet
SGB 6 § 253 Pauschale Anrechnungszeit
SGB 6 § 253a Zurechnungszeit
SGB 6 § 254 Zuordnung betragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung
SGB 6 § 254a Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet
Fünfter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung
Sechster Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen
Siebter Unterabschnitt Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
Achter Unterabschnitt Zusatzleistungen
Neunter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland
Zehnter Unterabschnitt Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz
Elfter Unterabschnitt Finanzierung
Zwölfter Unterabschnitt Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921
Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
SGB 6 § 237 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
  • (1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
    • 1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
    • 2. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
    • 3. entweder
      • a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder
      • b) die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,
    • 4. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und
    • 5. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
  • (2) Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit besteht auch für Versicherte, die während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht bereit waren, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen. Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, verlängert sich auch um
    • 1. Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1,
    • 2. Ersatzzeiten, soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. Vom 1. Januar 2006 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2006 begonnen hat und der Versicherte vor dem 2. Januar 1948 geboren ist.
  • (3) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19 .
  • (4) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die
    • 1. bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und
      • a) am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder
      • b) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist und die daran anschließend arbeitslos geworden sind oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
    • 2. bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V) , die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
    • 3. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren, wie folgt angehoben:

Versicherte

Geburtsjahr

Geburtsmonat

Anhebung

um

Monate

auf Alter

vorzeitige Inanspruchnahme

möglich ab Alter

Jahr

Monat

Jahr

Monat

vor 1941

0

60

0

60

0

1941

Januar - April

1

60

1

60

0

Mai - August

2

60

2

60

0

September - Dezember

3

60

3

60

0

1942

Januar - April

4

60

4

60

0

Mai - August

5

60

5

60

0

September - Dezember

6

60

6

60

0

1943

Januar - April

7

60

7

60

0

Mai - August

8

60

8

60

0

September - Dezember

9

60

9

60

0

1944

Januar - Februar

10

60

10

60

0

    • Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitschen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitsche Maßnahme nicht berührt.
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