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Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht
Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren
Dritter Abschnitt Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
Erster Unterabschnitt Beteiligung des Bundes
Zweiter Unterabschnitt Schwankungsreserve und Finanzausgleich
Dritter Unterabschnitt Erstattungen
Vierter Unterabschnitt Abrechnung der Aufwendungen
SGB 6 § 227 Abrechnung der Aufwendungen
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
SGB 6 § 227 Abrechnung der Aufwendungen
  • (1) Das Bundesversicherungsamt verteilt die Beträge nach den § 219 und § 223 auf die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und führt die Abrechnung zwischen den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung untereinander und mit der Deutschen Post AG sowie dem Bund durch.
  • (2) Die Deutsche Post AG teilt dem Bundesversicherungsamt zum Ablauf eines Kalenderjahres die Beträge mit, die auf Anweisung der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das abgelaufene Kalenderjahr gezahlt worden sind.
  • (3) Die Träger der Rentenversicherung zahlen die zu erstattenden Beträge innerhalb von zwei Wochen nach dem Empfang der Zahlungsaufforderung.
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