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Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht
Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren
Dritter Abschnitt Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
Erster Unterabschnitt Beteiligung des Bundes
Zweiter Unterabschnitt Schwankungsreserve und Finanzausgleich
SGB 6 § 216 Schwankungsreserve
SGB 6 § 217 Anlage der Schwankungsreserve
SGB 6 § 218 Finanzausgleich zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten
SGB 6 § 218 Finanzausgleich zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten
SGB 6 § 219 Finanzverbund in der Rentenversicherung der Arbeiter
SGB 6 § 220 Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltung und Verfahren
SGB 6 § 221 Ausgaben für das Anlagevermögen
SGB 6 § 222 Ermächtigung
Dritter Unterabschnitt Erstattungen
Vierter Unterabschnitt Abrechnung der Aufwendungen
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
SGB 6 § 221 Ausgaben für das Anlagevermögen
  • Für die Schaffung oder Erhaltung nicht liquider Teile des Anlagevermögens dürfen Mittel nur aufgewendet werden, wenn dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung der Träger der Rentenversicherung zu ermöglichen oder zu sichern. Mittel für die Errichtung, die Erweiterung und den Umbau von Gebäuden der Eigenbetriebe der Träger der Rentenversicherung dürfen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung aufgewendet werden, dass diese Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs aller Träger der Rentenversicherung erforderlich sind. Die Träger stellen gemeinsam im Verband Deutscher Rentenversicherungsträger sicher, dass die Notwendigkeit von Bauvorhaben nach Satz 2 nach einheitlichen Grundsätzen beurteilt wird.
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