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Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht
Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren
Dritter Abschnitt Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
Erster Unterabschnitt Beteiligung des Bundes
Zweiter Unterabschnitt Schwankungsreserve und Finanzausgleich
SGB 6 § 216 Schwankungsreserve
SGB 6 § 217 Anlage der Schwankungsreserve
SGB 6 § 218 Finanzausgleich zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten
SGB 6 § 218 Finanzausgleich zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten
SGB 6 § 219 Finanzverbund in der Rentenversicherung der Arbeiter
SGB 6 § 220 Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltung und Verfahren
SGB 6 § 221 Ausgaben für das Anlagevermögen
SGB 6 § 222 Ermächtigung
Dritter Unterabschnitt Erstattungen
Vierter Unterabschnitt Abrechnung der Aufwendungen
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
SGB 6 § 219 Finanzverbund in der Rentenversicherung der Arbeiter
  • (1) Die Ausgaben für Renten, Beitragserstattungen, die von der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur Krankenversicherung und die sonstigen Geldleistungen, die nicht Leistungen zur Teilhabe sind, werden von den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen jeweils für ein Kalenderjahr gemeinsam getragen.
  • (2) Der Bundeszuschuss an die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter wird nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen verteilt.
  • (3) Innerhalb der Rentenversicherung der Arbeiter wird ein Finanzausgleich so durchgeführt, dass die Schwankungsreserve jedes Trägers der Rentenversicherung der Arbeiter am Jahresende im Verhältnis zu den Aufwendungen zu eigenen Lasten gleich ist.
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