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Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht
Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren
Dritter Abschnitt Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
Erster Unterabschnitt Beteiligung des Bundes
Zweiter Unterabschnitt Schwankungsreserve und Finanzausgleich
SGB 6 § 216 Schwankungsreserve
SGB 6 § 217 Anlage der Schwankungsreserve
SGB 6 § 218 Finanzausgleich zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten
SGB 6 § 218 Finanzausgleich zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten
SGB 6 § 219 Finanzverbund in der Rentenversicherung der Arbeiter
SGB 6 § 220 Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltung und Verfahren
SGB 6 § 221 Ausgaben für das Anlagevermögen
SGB 6 § 222 Ermächtigung
Dritter Unterabschnitt Erstattungen
Vierter Unterabschnitt Abrechnung der Aufwendungen
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
SGB 6 § 218 Finanzausgleich zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten
  • (1) Unterschreitet die Schwankungsreserve der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter insgesamt am Ende eines Jahres 40 vom Hundert der durchschnittlichen Aufwendungen für einen Kalendermonat zu eigenen Lasten, zahlt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den fehlenden Betrag, soweit ihre Schwankungsreserve 40 vom Hundert einer entsprechend berechneten Monatsausgabe übersteigt (Finanzausgleich). Auf den Finanzausgleich werden monatlich Vorschüsse gezahlt.
  • (2) Absatz 1 gilt für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter entsprechend, wenn die Schwankungsreserve der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den in Absatz 1 genannten Grenzwert unterschreitet.
  • (3) Reichen die liquiden Mittel der Schwankungsreserve der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten nicht aus, um die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, stellen die Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten sich die erforderlichen liquiden Mittel gegenseitig zur Verfügung. Eine Ausgleichsverpflichtung besteht nicht, soweit durch den Ausgleich die Erfüllung der eigenen Zahlungsverpflichtungen des ausgleichspflichtigen Trägers der Rentenversicherung gefährdet würde.
  • (4) Die jährliche Abrechnung führt das Bundesversicherungsamt entsprechend § 227 Abs. 1 durch.
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