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Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht
Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren
Dritter Abschnitt Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
Erster Unterabschnitt Beteiligung des Bundes
Zweiter Unterabschnitt Schwankungsreserve und Finanzausgleich
SGB 6 § 216 Schwankungsreserve
SGB 6 § 217 Anlage der Schwankungsreserve
SGB 6 § 218 Finanzausgleich zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten
SGB 6 § 218 Finanzausgleich zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten
SGB 6 § 219 Finanzverbund in der Rentenversicherung der Arbeiter
SGB 6 § 220 Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltung und Verfahren
SGB 6 § 221 Ausgaben für das Anlagevermögen
SGB 6 § 222 Ermächtigung
Dritter Unterabschnitt Erstattungen
Vierter Unterabschnitt Abrechnung der Aufwendungen
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
SGB 6 § 217 Anlage der Schwankungsreserve
  • (1) Die Schwankungsreserve ist liquide anzulegen. Als liquide gelten alle Vermögensanlagen mit einer Laufzeit, Kündigungsfrist oder Restlaufzeit bis zu zwölf Monaten, Vermögensanlagen mit einer Kündigungsfrist jedoch nur dann, wenn neben einer angemessenen Verzinsung ein Rückfluss mindestens in Höhe des angelegten Betrages gewährleistet ist. Soweit ein Rückfluss mindestens in Höhe des angelegten Betrages nicht gewährleistet ist, gelten Vermögensanlagen mit einer Kündigungsfrist bis zu zwölf Monaten auch dann als liquide, wenn der Unterschiedsbetrag durch eine entsprechend höhere Verzinsung mindestens ausgeglichen wird. Als liquide gelten auch Vermögensanlagen mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von mehr als zwölf Monaten, wenn neben einer angemessenen Verzinsung gewährleistet ist, dass die Vermögensanlagen innerhalb von zwölf Monaten mindestens zu einem Preis in Höhe der Anschaffungskosten veräußert werden können oder ein Unterschiedsbetrag zu den Anschaffungskosten durch eine höhere Verzinsung mindestens ausgeglichen wird.
  • (2) Vermögensanlagen in Anteilscheinen an Sondervermögen gelten als liquide, wenn das Sondervermögen nur aus Vermögensgegenständen besteht, die die Träger der Rentenversicherung auch unmittelbar nach Absatz 1 erwerben können.
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