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Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht
Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren
Dritter Abschnitt Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
Erster Unterabschnitt Beteiligung des Bundes
Zweiter Unterabschnitt Schwankungsreserve und Finanzausgleich
SGB 6 § 216 Schwankungsreserve
SGB 6 § 217 Anlage der Schwankungsreserve
SGB 6 § 218 Finanzausgleich zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten
SGB 6 § 218 Finanzausgleich zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten
SGB 6 § 219 Finanzverbund in der Rentenversicherung der Arbeiter
SGB 6 § 220 Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltung und Verfahren
SGB 6 § 221 Ausgaben für das Anlagevermögen
SGB 6 § 222 Ermächtigung
Dritter Unterabschnitt Erstattungen
Vierter Unterabschnitt Abrechnung der Aufwendungen
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften

Zweiter Unterabschnitt Schwankungsreserve und Finanzausgleich

SGB 6 § 216 Schwankungsreserve
  • Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten halten eine Schwankungsreserve (Betriebsmittel und Rücklage), der die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben zugeführt werden und aus der Defizite zu decken sind. Das Verwaltungsvermögen gehört nicht zur Schwankungsreserve.
SGB 6 § 217 Anlage der Schwankungsreserve
  • (1) Die Schwankungsreserve ist liquide anzulegen. Als liquide gelten alle Vermögensanlagen mit einer Laufzeit, Kündigungsfrist oder Restlaufzeit bis zu zwölf Monaten, Vermögensanlagen mit einer Kündigungsfrist jedoch nur dann, wenn neben einer angemessenen Verzinsung ein Rückfluss mindestens in Höhe des angelegten Betrages gewährleistet ist. Soweit ein Rückfluss mindestens in Höhe des angelegten Betrages nicht gewährleistet ist, gelten Vermögensanlagen mit einer Kündigungsfrist bis zu zwölf Monaten auch dann als liquide, wenn der Unterschiedsbetrag durch eine entsprechend höhere Verzinsung mindestens ausgeglichen wird. Als liquide gelten auch Vermögensanlagen mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von mehr als zwölf Monaten, wenn neben einer angemessenen Verzinsung gewährleistet ist, dass die Vermögensanlagen innerhalb von zwölf Monaten mindestens zu einem Preis in Höhe der Anschaffungskosten veräußert werden können oder ein Unterschiedsbetrag zu den Anschaffungskosten durch eine höhere Verzinsung mindestens ausgeglichen wird.
  • (2) Vermögensanlagen in Anteilscheinen an Sondervermögen gelten als liquide, wenn das Sondervermögen nur aus Vermögensgegenständen besteht, die die Träger der Rentenversicherung auch unmittelbar nach Absatz 1 erwerben können.
SGB 6 § 218 Finanzausgleich zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten
  • (1) Unterschreitet die Schwankungsreserve der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter insgesamt am Ende eines Jahres 40 vom Hundert der durchschnittlichen Aufwendungen für einen Kalendermonat zu eigenen Lasten, zahlt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den fehlenden Betrag, soweit ihre Schwankungsreserve 40 vom Hundert einer entsprechend berechneten Monatsausgabe übersteigt (Finanzausgleich). Auf den Finanzausgleich werden monatlich Vorschüsse gezahlt.
  • (2) Absatz 1 gilt für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter entsprechend, wenn die Schwankungsreserve der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den in Absatz 1 genannten Grenzwert unterschreitet.
  • (3) Reichen die liquiden Mittel der Schwankungsreserve der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten nicht aus, um die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, stellen die Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten sich die erforderlichen liquiden Mittel gegenseitig zur Verfügung. Eine Ausgleichsverpflichtung besteht nicht, soweit durch den Ausgleich die Erfüllung der eigenen Zahlungsverpflichtungen des ausgleichspflichtigen Trägers der Rentenversicherung gefährdet würde.
  • (4) Die jährliche Abrechnung führt das Bundesversicherungsamt entsprechend § 227 Abs. 1 durch.
SGB 6 § 218 Finanzausgleich zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten
  • (1) Unterschreitet die Schwankungsreserve der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter insgesamt am Ende eines Jahres das 0,25fache der durchschnittlichen Aufwendungen für einen Kalendermonat zu eigenen Lasten, zahlt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den fehlenden Betrag, soweit ihre Schwankungsreserve das 0,25fache einer entsprechend berechneten Monatsausgabe übersteigt (Finanzausgleich). Auf den Finanzausgleich werden monatlich Vorschüsse gezahlt.
  • (2) Absatz 1 gilt für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter entsprechend, wenn die Schwankungsreserve der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den in Absatz 1 genannten Grenzwert unterschreitet.
  • (3) Reichen die liquiden Mittel der Schwankungsreserve der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten nicht aus, um die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, stellen die Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten sich die erforderlichen liquiden Mittel gegenseitig zur Verfügung. Eine Ausgleichsverpflichtung besteht nicht, soweit durch den Ausgleich die Erfüllung der eigenen Zahlungsverpflichtungen des ausgleichspflichtigen Trägers der Rentenversicherung gefährdet würde.
  • (4) Die jährliche Abrechnung führt das Bundesversicherungsamt entsprechend § 227 Abs. 1 durch.
SGB 6 § 219 Finanzverbund in der Rentenversicherung der Arbeiter
  • (1) Die Ausgaben für Renten, Beitragserstattungen, die von der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur Krankenversicherung und die sonstigen Geldleistungen, die nicht Leistungen zur Teilhabe sind, werden von den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen jeweils für ein Kalenderjahr gemeinsam getragen.
  • (2) Der Bundeszuschuss an die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter wird nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen verteilt.
  • (3) Innerhalb der Rentenversicherung der Arbeiter wird ein Finanzausgleich so durchgeführt, dass die Schwankungsreserve jedes Trägers der Rentenversicherung der Arbeiter am Jahresende im Verhältnis zu den Aufwendungen zu eigenen Lasten gleich ist.
SGB 6 § 220 Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltung und Verfahren
  • (1) Die jährlichen Ausgaben im Bereich der Rentenversicherung der Arbeiter sowie in den Bereichen der Rentenversicherung der Angestellten und der knappschaftlichen Rentenversicherung für Leistungen zur Teilhabe werden entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer festgesetzt. Überschreiten die Ausgaben am Ende eines Kalenderjahres den für dieses Kalenderjahr jeweils bestimmten Betrag, wird der sich für den jeweiligen Bereich für das zweite Kalenderjahr nach dem Jahr der Überschreitung der Ausgaben nach Satz 1 ergebende Betrag entsprechend vermindert.
  • (2) Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter stimmen die auf sie entfallenden Anteile an dem Gesamtbetrag für Leistungen zur Teilhabe im Verband Deutscher Rentenversicherungsträger ab. Dabei ist darauf hinzuwirken, dass die Leistungen zur Teilhabe dem Umfang und den Kosten nach einheitlich erbracht werden.
  • (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Verwaltungs- und Verfahrenskosten mit der Maßgabe entsprechend, dass auch die Veränderungen der Zahl der Rentner und der Rentenzugänge sowie der Verwaltungsaufgaben zu berücksichtigen sind.
SGB 6 § 221 Ausgaben für das Anlagevermögen
  • Für die Schaffung oder Erhaltung nicht liquider Teile des Anlagevermögens dürfen Mittel nur aufgewendet werden, wenn dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung der Träger der Rentenversicherung zu ermöglichen oder zu sichern. Mittel für die Errichtung, die Erweiterung und den Umbau von Gebäuden der Eigenbetriebe der Träger der Rentenversicherung dürfen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung aufgewendet werden, dass diese Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs aller Träger der Rentenversicherung erforderlich sind. Die Träger stellen gemeinsam im Verband Deutscher Rentenversicherungsträger sicher, dass die Notwendigkeit von Bauvorhaben nach Satz 2 nach einheitlichen Grundsätzen beurteilt wird.
SGB 6 § 222 Ermächtigung
  • (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Umfang der gemäß § 221 Satz 1 zur Verfügung stehenden Mittel zu bestimmen. Dabei kann auch die Zulässigkeit entsprechender Ausgaben zeitlich begrenzt werden.
  • (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates den Umfang des Verwaltungsvermögens abzugrenzen.
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