Ganzes Dokument anzeigen
Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht
Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren
Dritter Abschnitt Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
Erster Unterabschnitt Beteiligung des Bundes
SGB 6 § 213 Zuschüsse des Bundes
SGB 6 § 214 Liquiditätssicherung
SGB 6 § 215 Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung
Zweiter Unterabschnitt Schwankungsreserve und Finanzausgleich
Dritter Unterabschnitt Erstattungen
Vierter Unterabschnitt Abrechnung der Aufwendungen
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
SGB 6 § 215 Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung
  • In der knappschaftlichen Rentenversicherung trägt der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.
Legislative
Top - News
Vergünstigungen
Vergünstigungen
Wissenwertes
Wissenwertes
Berechnungen
Berechnungen
Exekutive
Exekutive
Legislative
Legislative
Lebensbereiche
Lebensbereiche
Projekt
Projekt
Suche
Suche
Forum
Forum
Hilfe
Hilfe
Sitemap
Sitemap
Haftung
Haftung
Impressum
Impressum
Archiv
Archiv