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Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht
Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren
Erster Unterabschnitt Beiträge
Zweiter Unterabschnitt Verfahren
Erster Titel Meldungen
Zweiter Titel Auskunfts- und Mitteilungspflichten
Dritter Titel Wirksamkeit der Beitragszahlung
SGB 6 § 197 Wirksamkeit von Beiträgen
SGB 6 § 198 Neubeginn und Hemmung von Fristen
SGB 6 § 199 Vermutung der Beitragszahlung
SGB 6 § 200 Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen
SGB 6 § 201 Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenversicherung
SGB 6 § 202 Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung
SGB 6 § 203 Glaubhaftmachung der Beitragszahlung
Vierter Titel Nachzahlung
Fünfter Titel Beitragserstattung und Beitragsüberwachung
Dritter Abschnitt Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
SGB 6 § 203 Glaubhaftmachung der Beitragszahlung
  • (1) Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.
  • (2) Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt.
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