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Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht
Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren
Erster Unterabschnitt Beiträge
Zweiter Unterabschnitt Verfahren
Erster Titel Meldungen
Zweiter Titel Auskunfts- und Mitteilungspflichten
Dritter Titel Wirksamkeit der Beitragszahlung
SGB 6 § 197 Wirksamkeit von Beiträgen
SGB 6 § 198 Neubeginn und Hemmung von Fristen
SGB 6 § 199 Vermutung der Beitragszahlung
SGB 6 § 200 Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen
SGB 6 § 201 Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenversicherung
SGB 6 § 202 Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung
SGB 6 § 203 Glaubhaftmachung der Beitragszahlung
Vierter Titel Nachzahlung
Fünfter Titel Beitragserstattung und Beitragsüberwachung
Dritter Abschnitt Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
SGB 6 § 201 Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenversicherung
  • (1) Beiträge, die an einen nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt worden sind, gelten als an den zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt. Eine Überweisung an den zuständigen Träger der Rentenversicherung findet nur in den Fällen des Absatzes 2 statt.
  • (2) Sind Beiträge an die Bundesknappschaft als nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt, sind sie dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zu überweisen. Beiträge sind vom nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung an die Bundesknappschaft zu überweisen, soweit sie für die Durchführung der Versicherung zuständig ist.
  • (3) Unterschiedsbeträge zwischen den Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung und den Beiträgen zur Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten sind vom Arbeitgeber nachzuzahlen oder ihm zu erstatten.
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