Ganzes Dokument anzeigen
Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht
Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren
Erster Unterabschnitt Beiträge
Erster Titel Allgemeines
Zweiter Titel Beitragsbemessungsgrundlagen
SGB 6 § 162 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
Dritter Titel Verteilung der Beitragslast
Vierter Titel Zahlung der Beiträge
Fünfter Titel Erstattungen
Sechster Titel Nachversicherung
SGB 6 § 181 Berechnung und Tragung der Beiträge
SGB 6 § 182 Zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen
SGB 6 § 183 Erhöhung und Minderung der Beiträge bei Versorgungsausgleich
SGB 6 § 184 Fälligkeit der Beiträge und Aufschub
SGB 6 § 185 Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung
SGB 6 § 186 Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung
Siebter Titel Zahlung von Beiträgen beim Versorgungsausgleich und bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters
Achter Titel Berechnungsgrundsätze
Zweiter Unterabschnitt Verfahren
Dritter Abschnitt Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
SGB 6 § 186 Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung
  • (1) Nachzuversichernde können beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie
    • 1. im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt hätten oder
    • 2. innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden.
  • (2) Nach dem Tod von Nachzuversichernden steht das Antragsrecht nacheinander zu
    • 1. überlebenden Ehegatten,
    • 2. den Waisen gemeinsam,
    • 3. früheren Ehegatten.
  • (3) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden.
Legislative
Top - News
Vergünstigungen
Vergünstigungen
Wissenwertes
Wissenwertes
Berechnungen
Berechnungen
Exekutive
Exekutive
Legislative
Legislative
Lebensbereiche
Lebensbereiche
Projekt
Projekt
Suche
Suche
Forum
Forum
Hilfe
Hilfe
Sitemap
Sitemap
Haftung
Haftung
Impressum
Impressum
Archiv
Archiv