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Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht
Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren
Erster Unterabschnitt Beiträge
Erster Titel Allgemeines
Zweiter Titel Beitragsbemessungsgrundlagen
SGB 6 § 162 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
Dritter Titel Verteilung der Beitragslast
Vierter Titel Zahlung der Beiträge
SGB 6 § 173 Grundsatz
SGB 6 § 174 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen
SGB 6 § 175 Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten
SGB 6 § 176 Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen
SGB 6 § 176a Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen
SGB 6 § 177 Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten
SGB 6 § 178 Verordnungsermächtigung
Fünfter Titel Erstattungen
Sechster Titel Nachversicherung
Siebter Titel Zahlung von Beiträgen beim Versorgungsausgleich und bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters
Achter Titel Berechnungsgrundsätze
Zweiter Unterabschnitt Verfahren
Dritter Abschnitt Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
Vierter Titel Zahlung der Beiträge
SGB 6 § 173 Grundsatz
  • Die Beiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen. Die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosenhilfe zahlt die Bundesanstalt für Arbeit.
SGB 6 § 174 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen
  • (1) Für die Zahlung der Beiträge von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt und von Hausgewerbetreibenden gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ( §§ 28d bis 28n und 28r Viertes Buch ).
  • (2) Für die Beitragszahlung
    • 1. aus dem Arbeitseinkommen von Seelotsen,
    • 2. aus Vorruhestandsgeld,
    • 3. aus dem für Entwicklungshelfer und für im Ausland beschäftigte Deutsche maßgebenden Betrag gilt Absatz 1 entsprechend.
  • (3) Für die Beitragszahlung nach Absatz 2 gelten als Arbeitgeber
    • 1. die Lotsenbrüderschaften,
    • 2. die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,
    • 3. die antragstellenden Stellen.
SGB 6 § 175 Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten
  • (1) Die Künstlersozialkasse zahlt für nachgewiesene Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld sowie für nachgewiesene Anrechnungszeiten von Künstlern und Publizisten keine Beiträge.
  • (2) Die Künstlersozialkasse ist zur Zahlung eines Beitrags für Künstler und Publizisten nur insoweit verpflichtet, als diese ihren Beitragsanteil zur Rentenversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz an die Künstlersozialkasse gezahlt haben.
SGB 6 § 176 Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen
  • (1) Soweit Personen, die Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, an den Beiträgen zur Rentenversicherung beteiligt sind, zahlen die Leistungsträger die Beiträge an die Träger der Rentenversicherung. Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend.
  • (2) Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Bezieher von Sozialleistungen können die Leistungsträger und die Träger der Rentenversicherung durch Vereinbarung regeln.
  • (3) Ist ein Träger der Rentenversicherung Träger der Rehabilitation, gelten die Beiträge als gezahlt.
SGB 6 § 176a Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen
  • Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen können die Spitzenverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger durch Vereinbarung regeln.
SGB 6 § 177 Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten
  • (1) Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden vom Bund gezahlt.
  • (2) Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das Jahr 2000 einen Betrag in Höhe von 22,4 Milliarden Deutsche Mark. Dieser Betrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem
    • 1. die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht,
    • 2. bei Veränderungen des Beitragssatzes der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des laufenden Kalenderjahres steht,
    • 3. die Anzahl der unter Dreijährigen im vorvergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Anzahl der unter Dreijährigen in dem dem vorvergangenen vorausgehenden Kalenderjahr steht.
  • (3) Bei der Bestimmung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer sind für das vergangene Kalenderjahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn eines Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung der bisherigen Veränderungsrate verwendeten Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen. Bei der Anzahl der unter Dreijährigen in einem Kalenderjahr sind die für das jeweilige Kalenderjahr zum Jahresende vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes zugrunde zu legen.
  • (4) Die Beitragszahlung erfolgt in gleichen Monatsraten. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden.
SGB 6 § 178 Verordnungsermächtigung
  • (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
    • 1. eine pauschale Berechnung der Beiträge für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende,
    • 2. die Verteilung des Gesamtbetrags auf die Träger der Rentenversicherung und
    • 3. die Zahlungsweise sowie das Verfahren zu bestimmen.
  • (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Berechnungs- und Zahlungsweise sowie das Verfahren für die Zahlung der Beiträge außerhalb der Vorschriften über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und für die Zahlungsweise von Pflichtbeiträgen und von freiwilligen Beiträgen bei Aufenthalt im Ausland zu bestimmen.
  • (3) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Betrag zu bestimmen, der vom Bund für Kindererziehungszeiten an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten pauschal zu zahlen ist.
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