Ganzes Dokument anzeigen
Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht
Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren
Erster Unterabschnitt Beiträge
Erster Titel Allgemeines
SGB 6 § 157 Grundsatz
SGB 6 § 158 Beitragssätze
SGB 6 § 158 Beitragssätze
SGB 6 § 159 Beitragsbemessungsgrenzen
SGB 6 § 160 Verordnungsermächtigung
Zweiter Titel Beitragsbemessungsgrundlagen
SGB 6 § 162 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
Dritter Titel Verteilung der Beitragslast
Vierter Titel Zahlung der Beiträge
Fünfter Titel Erstattungen
Sechster Titel Nachversicherung
Siebter Titel Zahlung von Beiträgen beim Versorgungsausgleich und bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters
Achter Titel Berechnungsgrundsätze
Zweiter Unterabschnitt Verfahren
Dritter Abschnitt Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
SGB 6 § 159 Beitragsbemessungsgrenzen
  • Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.
Legislative
Top - News
Vergünstigungen
Vergünstigungen
Wissenwertes
Wissenwertes
Berechnungen
Berechnungen
Exekutive
Exekutive
Legislative
Legislative
Lebensbereiche
Lebensbereiche
Projekt
Projekt
Suche
Suche
Forum
Forum
Hilfe
Hilfe
Sitemap
Sitemap
Haftung
Haftung
Impressum
Impressum
Archiv
Archiv