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Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Erster Abschnitt Organisation
Zweiter Abschnitt Datenschutz und Datensicherheit
SGB 6 § 147 Versicherungsnummer
SGB 6 § 148 Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung beim Rentenversicherungsträger
SGB 6 § 149 Versicherungskonto
SGB 6 § 150 Dateien bei der Datenstelle
SGB 6 § 151 Auskünfte der Deutschen Post AG
SGB 6 § 151a Antragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt
SGB 6 § 152 Verordnungsermächtigung
SGB 6 § 152 Verordnungsermächtigung
Viertes Kapitel Finanzierung
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
SGB 6 § 148 Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung beim Rentenversicherungsträger
  • (1) Der Träger der Rentenversicherung darf Sozialdaten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich zugewiesenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Aufgaben nach diesem Buche sind
    • 1. die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung,
    • 2. der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten,
    • 3. die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Teilhabe,
    • 4. die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten und anderen Geldleistungen,
    • 5. die Erteilung von Auskünften sowie die Führung und Klärung der Versicherungskonten,
    • 6. der Nachweis von Beiträgen und deren Erstattung. Der Rentenversicherungsträger darf die Versicherungsnummer, den Familiennamen, den Geburtsnamen, die Vornamen, den Geburtsort und die Anschrift, die ihm die zentrale Stelle im Rahmen der Datenanforderung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes übermittelt, zur Aktualisierung der im Versicherungskonto gespeicherten Namens- und Anschriftendaten verarbeiten und nutzen.
  • (2) Der Träger der Rentenversicherung darf Daten, aus denen die Art einer Erkrankung erkennbar ist, zusammen mit anderen Daten in einer gemeinsamen Datei nur speichern, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Daten über eine Erkrankung nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
  • (3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateien der Träger der Rentenversicherung durch Abruf ermöglicht, ist nur zwischen den Trägern der Rentenversicherung sowie mit der gesetzlichen Krankenversicherung, der Bundesanstalt für Arbeit, der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, und den Versicherungsämtern und Gemeindebehörden, soweit sie mit der Aufnahme von Anträgen auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung betraut sind, zulässig; dabei dürfen auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden. Sie ist mit Leistungsträgern außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs zulässig, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen nach über- und zwischenstaatlichem Recht erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der davon betroffenen Personen beeinträchtigt werden.
  • (4) Die Träger der Rentenversicherung dürfen der Datenstelle oder dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger Sozialdaten nur übermitteln, soweit dies zur Führung einer Datei bei der Datenstelle oder zur Erfüllung einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgabe erforderlich ist. Die Einschränkungen des Satzes 1 gelten nicht, wenn die Sozialdaten in einer anonymisierten Form übermittelt werden.
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