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Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Erster Abschnitt Organisation
Erster Unterabschnitt Allgemeine Zuständigkeitsaufteilung
Zweiter Unterabschnitt Rentenversicherung der Arbeiter
Dritter Unterabschnitt Rentenversicherung der Angestellten
Vierter Unterabschnitt Knappschaftliche Rentenversicherung
Fünfter Unterabschnitt Zuständigkeit für Mehrfachversicherte
Sechster Unterabschnitt Beschäftigte der Versicherungsträger
SGB 6 § 143 Bundesunmittelbare Versicherungsträger
SGB 6 § 144 Bahnversicherungsanstalt und Seekasse
SGB 6 § 145 Landesunmittelbare Versicherungsträger
Siebter Unterabschnitt Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
Zweiter Abschnitt Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften

Sechster Unterabschnitt Beschäftigte der Versicherungsträger

SGB 6 § 143 Bundesunmittelbare Versicherungsträger
  • (1) Die bundesunmittelbaren Landesversicherungsanstalten, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die Bundesknappschaft und die Bahnversicherungsanstalt besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes .
  • (2) Die Geschäftsführer, ihre Stellvertreter und die Mitglieder der Geschäftsführungen werden auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten zu Beamten ernannt. Die übrigen Beamten ernennt auf Vorschlag des Vorstandes das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, bei der Bahnversicherungsanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann seine Befugnisse auf den Vorstand übertragen. Soweit die Ernennungsbefugnis auf den Vorstand übertragen wird, bestimmt die Satzung, durch wen die Ernennungsurkunde zu vollziehen ist.
  • (3) Oberste Dienstbehörde ist für die Geschäftsführer, ihre Stellvertreter und die Mitglieder der Geschäftsführungen das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, für die übrigen Beamten der Vorstand. Dieses kann seine Befugnisse auf den Geschäftsführer oder auf die Geschäftsführung übertragen. § 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.
SGB 6 § 144 Bahnversicherungsanstalt und Seekasse
  • (1) Die Beschäftigten der Bahnversicherungsanstalt mit Ausnahme der Beschäftigten in Rehabilitationseinrichtungen können Beschäftigte des Bundeseisenbahnvermögens oder der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sein. Die Organisationshoheit und die Personalhoheit der Bahnversicherungsanstalt bleibt unberührt. Die Bahnversicherungsanstalt trägt die Verwaltungskosten. Das Nähere bestimmt die Satzung der Bahnversicherungsanstalt.
  • (2) Die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten der Seekasse richten sich nach den für die Beschäftigten der See-Berufsgenossenschaft maßgebenden Vorschriften.
SGB 6 § 145 Landesunmittelbare Versicherungsträger
  • (1) Die landesunmittelbaren Träger der Rentenversicherung besitzen im Rahmen des Absatzes 2 Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes .
  • (2) Die Beamten der landesunmittelbaren Träger der Rentenversicherung sind Beamte des Landes, soweit nicht eine landesgesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt.
  • (3) Die landesunmittelbaren Träger der Rentenversicherung tragen die Bezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen.
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