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Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Erster Abschnitt Organisation
Erster Unterabschnitt Allgemeine Zuständigkeitsaufteilung
Zweiter Unterabschnitt Rentenversicherung der Arbeiter
Dritter Unterabschnitt Rentenversicherung der Angestellten
Vierter Unterabschnitt Knappschaftliche Rentenversicherung
Fünfter Unterabschnitt Zuständigkeit für Mehrfachversicherte
SGB 6 § 142 Zuständigkeit für Mehrfachversicherte
Sechster Unterabschnitt Beschäftigte der Versicherungsträger
Siebter Unterabschnitt Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
Zweiter Abschnitt Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften

Fünfter Unterabschnitt Zuständigkeit für Mehrfachversicherte

SGB 6 § 142 Zuständigkeit für Mehrfachversicherte
  • Bestimmt sich die Zuständigkeit eines Trägers der Rentenversicherung danach, an welchen Versicherungsträger der letzte Beitrag gezahlt worden ist, und sind zuletzt Beiträge an mehrere Versicherungsträger gezahlt worden, ergibt sich die Zuständigkeit nach folgender Reihenfolge:
    • 1. Bundesknappschaft,
    • 2. Bahnversicherungsanstalt,
    • 3. Seekasse,
    • 4. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
    • 5. Landesversicherungsanstalt.
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