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Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Erster Abschnitt Organisation
Erster Unterabschnitt Allgemeine Zuständigkeitsaufteilung
Zweiter Unterabschnitt Rentenversicherung der Arbeiter
Dritter Unterabschnitt Rentenversicherung der Angestellten
Vierter Unterabschnitt Knappschaftliche Rentenversicherung
SGB 6 § 136 Versicherungsträger
SGB 6 § 137 Beschäftigte
SGB 6 § 138 Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten
SGB 6 § 139 Nachversicherung
SGB 6 § 140 Sonderzuständigkeit für Leistungen
SGB 6 § 141 Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen
Fünfter Unterabschnitt Zuständigkeit für Mehrfachversicherte
Sechster Unterabschnitt Beschäftigte der Versicherungsträger
Siebter Unterabschnitt Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
Zweiter Abschnitt Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften

Vierter Unterabschnitt Knappschaftliche Rentenversicherung

SGB 6 § 136 Versicherungsträger
  • Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist die Bundesknappschaft mit Sitz in Bochum.
SGB 6 § 137 Beschäftigte
  • Für Beschäftigte ist die Bundesknappschaft zuständig, wenn die Versicherten
    • 1. in einem knappschaftlichen Betrieb oder bei der Bundesknappschaft beschäftigt sind,
    • 2. ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten oder
    • 3. bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
SGB 6 § 138 Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten
  • (1) Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden.
  • (2) Als knappschaftliche Betriebe gelten auch Versuchsgruben des Bergbaus.
  • (3) Knappschaftliche Betriebe sind auch Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängen.
  • (4) Knappschaftliche Arbeiten sind die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängenden, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführten Arbeiten. Art und Umfang dieser Arbeiten bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
SGB 6 § 139 Nachversicherung
  • Für die Nachversicherung ist die Bundesknappschaft nur zuständig, soweit diese für die Zeit einer Beschäftigung bei der Bundesknappschaft durchgeführt wird. Sie ist auch zuständig für die Nachversicherung einer Beschäftigung bei einem Bergamt, Oberbergamt oder einer bergmännischen Prüfstelle, wenn vor Aufgabe dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
SGB 6 § 140 Sonderzuständigkeit für Leistungen
  • Die Bundesknappschaft ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag aufgrund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.
SGB 6 § 141 Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen
  • (1) Die Bundesknappschaft führt die Versicherung für Personen, die wegen
    • 1. einer selbständigen Tätigkeit,
    • 2. einer Kindererziehung,
    • 3. eines Wehrdienstes oder Zivildienstes,
    • 4. eines Bezugs von Sozialleistungen oder von Vorruhestandsgeld,
    • 5. einer Versicherungspflicht auf Antrag,
    • 6. einer freiwilligen Versicherung,
    • 7. einer Übertragung von Rentenanwartschaften aufgrund eines Versorgungsausgleichs,
    • 8. einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit oder
    • 9. einer geringfügigen Beschäftigung bei ihr versichert sind, so durch, als ob sie insoweit in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten versichert wären. Dies gilt auch für Leistungen aufgrund dieser Versicherung.
  • (2) Absatz 1 ist für Personen nicht anzuwenden, die im letzten Jahr vor Beginn der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.
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