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Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Erster Abschnitt Organisation
Erster Unterabschnitt Allgemeine Zuständigkeitsaufteilung
Zweiter Unterabschnitt Rentenversicherung der Arbeiter
Dritter Unterabschnitt Rentenversicherung der Angestellten
SGB 6 § 132 Versicherungsträger
SGB 6 § 133 Beschäftigte
SGB 6 § 134 Selbständig Tätige
SGB 6 § 135 Sonderzuständigkeit der Seekasse und der Bahnversicherungsanstalt
Vierter Unterabschnitt Knappschaftliche Rentenversicherung
Fünfter Unterabschnitt Zuständigkeit für Mehrfachversicherte
Sechster Unterabschnitt Beschäftigte der Versicherungsträger
Siebter Unterabschnitt Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
Zweiter Abschnitt Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
SGB 6 § 134 Selbständig Tätige
  • Für selbständig Tätige, die als
    • 1. Lehrer oder Erzieher,
    • 2. Pflegepersonen,
    • 3. Hebammen oder Entbindungspfleger,
    • 4. Seelotsen,
    • 5. Künstler oder Publizisten,
    • 6. Personen im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zuständig.
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