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Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Erster Abschnitt Organisation
Erster Unterabschnitt Allgemeine Zuständigkeitsaufteilung
Zweiter Unterabschnitt Rentenversicherung der Arbeiter
Dritter Unterabschnitt Rentenversicherung der Angestellten
SGB 6 § 132 Versicherungsträger
SGB 6 § 133 Beschäftigte
SGB 6 § 134 Selbständig Tätige
SGB 6 § 135 Sonderzuständigkeit der Seekasse und der Bahnversicherungsanstalt
Vierter Unterabschnitt Knappschaftliche Rentenversicherung
Fünfter Unterabschnitt Zuständigkeit für Mehrfachversicherte
Sechster Unterabschnitt Beschäftigte der Versicherungsträger
Siebter Unterabschnitt Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
Zweiter Abschnitt Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften

Dritter Unterabschnitt Rentenversicherung der Angestellten

SGB 6 § 132 Versicherungsträger
  • Träger der Rentenversicherung der Angestellten ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit Sitz in Berlin.
SGB 6 § 133 Beschäftigte
  • (1) Für Beschäftigte ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zuständig, wenn die Versicherten als Angestellte oder zur Ausbildung für den Beruf eines Angestellten beschäftigt werden und nicht die Bundesknappschaft zuständig ist.
  • (2) Angestellte sind insbesondere
    • 1. Angestellte in leitender Stellung,
    • 2. technische Angestellte in Betrieb, Büro und Verwaltung, Werkmeister und andere Angestellte in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung,
    • 3. Büroangestellte, soweit sie nicht ausschließlich mit Botengängen, Reinigen, Aufräumen oder ähnlichen Arbeiten beschäftigt werden, einschließlich Werkstattschreibern,
    • 4. Handlungsgehilfen und andere Angestellte für kaufmännische Dienste, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens kein Handelsgewerbe ist, Gehilfen und Praktikanten in Apotheken,
    • 5. Bühnenmitglieder und Musiker ohne Rücksicht auf den künstlerischen Wert ihrer Leistungen,
    • 6. Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unterrichts, der Fürsorge, der Krankenpflege und Wohlfahrtspflege,
    • 7. Schiffsführer, Offiziere des Decksdienstes und Maschinendienstes, Schiffsärzte, Funkoffiziere, Zahlmeister, Verwalter und Verwaltungsassistenten sowie die in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung befindlichen Mitglieder der Schiffsbesatzung von Binnenschiffen oder deutschen Seeschiffen,
    • 8. Bordpersonal der Zivilluftfahrt.
SGB 6 § 134 Selbständig Tätige
  • Für selbständig Tätige, die als
    • 1. Lehrer oder Erzieher,
    • 2. Pflegepersonen,
    • 3. Hebammen oder Entbindungspfleger,
    • 4. Seelotsen,
    • 5. Künstler oder Publizisten,
    • 6. Personen im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zuständig.
SGB 6 § 135 Sonderzuständigkeit der Seekasse und der Bahnversicherungsanstalt
  • (1) Für in der Seefahrt beschäftigte Angestellte und für Seelotsen führt die Seekasse die Versicherung für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durch.
  • (2) Die Seekasse ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag aufgrund einer in der Seefahrt ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gezahlt worden ist und nicht die Bundesknappschaft zuständig ist.
  • (3) Für Angestellte, die bei den in § 128 Satz 1 Nr. 2 genannten Arbeitgebern beschäftigt sind, führt die Bahnversicherungsanstalt die Versicherung für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durch.
  • (4) Die Bahnversicherungsanstalt ist für Leistungen zuständig, wenn für den Versicherten zuletzt Beiträge als Angestellter an die Bahnversicherungsanstalt gezahlt worden sind und nicht die Bundesknappschaft oder Seekasse zuständig ist.
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