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Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Erster Abschnitt Organisation
Erster Unterabschnitt Allgemeine Zuständigkeitsaufteilung
Zweiter Unterabschnitt Rentenversicherung der Arbeiter
SGB 6 § 127 Versicherungsträger
SGB 6 § 128 Beschäftigte
SGB 6 § 129 Selbständig Tätige
SGB 6 § 130 Örtliche Zuständigkeit der Landesversicherungsanstalten
SGB 6 § 131 Sonderzuständigkeit der Seekasse für Leistungen
Dritter Unterabschnitt Rentenversicherung der Angestellten
Vierter Unterabschnitt Knappschaftliche Rentenversicherung
Fünfter Unterabschnitt Zuständigkeit für Mehrfachversicherte
Sechster Unterabschnitt Beschäftigte der Versicherungsträger
Siebter Unterabschnitt Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
Zweiter Abschnitt Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften

Zweiter Unterabschnitt Rentenversicherung der Arbeiter

SGB 6 § 127 Versicherungsträger
  • Träger der Rentenversicherung der Arbeiter sind
    • 1. die Landesversicherungsanstalten,
    • 2. die Bahnversicherungsanstalt und
    • 3. die Seekasse.
SGB 6 § 128 Beschäftigte
  • Für Beschäftigte sind
    • 1. die Landesversicherungsanstalten, wenn die Versicherten als Arbeiter beschäftigt sind und nicht die Bahnversicherungsanstalt, Seekasse oder Bundesknappschaft zuständig ist,
    • 2. die Bahnversicherungsanstalt, wenn die Versicherten als Arbeiter
      • a) beim Bundeseisenbahnvermögen,
      • b) bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder den gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften,
      • c) bei Unternehmen, die gemäß § 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes aus den Aktiengesellschaften ausgegliedert worden sind, von diesen überwiegend beherrscht werden und unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben,
      • d) bei den Bahn-Versicherungsträgern, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und dem Bahnsozialwerk beschäftigt sind, oder
    • 3. die Seekasse, wenn die Versicherten als Arbeiter in der Seefahrt (Seeschiffahrt und Seefischerei) beschäftigt sind, zuständig. Dies gilt auch, wenn die Versicherten zur Ausbildung für den Beruf eines Arbeiters beschäftigt werden.
SGB 6 § 129 Selbständig Tätige
  • (1) Für selbständig Tätige, die als Hausgewerbetreibende oder Handwerker versicherungspflichtig sind, sind die Landesversicherungsanstalten zuständig.
  • (2) Für selbständig Tätige, die als Küstenschiffer oder Küstenfischer versicherungspflichtig sind, ist die Seekasse zuständig.
SGB 6 § 130 Örtliche Zuständigkeit der Landesversicherungsanstalten
  • (1) Die örtliche Zuständigkeit der Landesversicherungsanstalten richtet sich, soweit nicht nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach folgender Reihenfolge:
    • 1. Wohnsitz,
    • 2. gewöhnlicher Aufenthalt,
    • 3. Beschäftigungsort,
    • 4. Tätigkeitsort der Versicherten oder der Hinterbliebenen im Inland. Bei Leistungsansprüchen ist für die örtliche Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Bei Halbwaisenrenten ist die für den überlebenden Ehegatten, bei Waisenrenten, bei denen ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden ist, die für die jüngste Waise bestimmte Landesversicherungsanstalt zuständig. Wären bei Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen mehrere Landesversicherungsanstalten zuständig, ist die Landesversicherungsanstalt zuständig, bei der zuerst ein Antrag gestellt worden ist.
  • (2) Liegt der nach Absatz 1 maßgebende Ort nicht im Inland, ist die Landesversicherungsanstalt zuständig, die zuletzt nach Absatz 1 zuständig war.
  • (3) Ist nach den Absätzen 1 und 2 die Zuständigkeit eines Versicherungsträgers nicht gegeben, ist die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz zuständig.
SGB 6 § 131 Sonderzuständigkeit der Seekasse für Leistungen
  • Die Seekasse ist für Leistungen zuständig, wenn die Versicherten fünf Jahre Beitragszeiten aufgrund einer in der Seefahrt ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit zurückgelegt haben und nicht die Bahnversicherungsanstalt oder die Bundesknappschaft zuständig ist.
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