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Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Erster Abschnitt Organisation
Erster Unterabschnitt Allgemeine Zuständigkeitsaufteilung
SGB 6 § 125 Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger
SGB 6 § 126 Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene
Zweiter Unterabschnitt Rentenversicherung der Arbeiter
Dritter Unterabschnitt Rentenversicherung der Angestellten
Vierter Unterabschnitt Knappschaftliche Rentenversicherung
Fünfter Unterabschnitt Zuständigkeit für Mehrfachversicherte
Sechster Unterabschnitt Beschäftigte der Versicherungsträger
Siebter Unterabschnitt Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
Zweiter Abschnitt Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
SGB 6 § 125 Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger
  • Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind
    • 1. in der Rentenversicherung der Arbeiter die Landesversicherungsanstalten, die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse,
    • 2. in der Rentenversicherung der Angestellten die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und
    • 3. in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Bundesknappschaft zuständig.
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