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Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Erster Abschnitt Organisation
Erster Unterabschnitt Allgemeine Zuständigkeitsaufteilung
SGB 6 § 125 Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger
SGB 6 § 126 Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene
Zweiter Unterabschnitt Rentenversicherung der Arbeiter
Dritter Unterabschnitt Rentenversicherung der Angestellten
Vierter Unterabschnitt Knappschaftliche Rentenversicherung
Fünfter Unterabschnitt Zuständigkeit für Mehrfachversicherte
Sechster Unterabschnitt Beschäftigte der Versicherungsträger
Siebter Unterabschnitt Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
Zweiter Abschnitt Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften

Erster Unterabschnitt Allgemeine Zuständigkeitsaufteilung

SGB 6 § 125 Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger
  • Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind
    • 1. in der Rentenversicherung der Arbeiter die Landesversicherungsanstalten, die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse,
    • 2. in der Rentenversicherung der Angestellten die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und
    • 3. in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Bundesknappschaft zuständig.
SGB 6 § 126 Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene
  • (1) Für Personen, die aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versichert sind, ist der Träger der Rentenversicherung zuständig, der jeweils für die Versicherung dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit zuständig ist. Die Zuständigkeit eines Trägers bleibt erhalten, solange nicht ein anderer Träger aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ausschließlich zuständig wird. Für Personen im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 10 ist der Träger zuständig, an den zuletzt vor Beginn der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 Beiträge abgeführt wurden. Ist ein Träger zu Beginn eines Leistungsverfahrens zuständig, bleibt seine Zuständigkeit für dieses Verfahren auch erhalten, wenn ein anderer Träger ausschließlich zuständig wird.
  • (2) Für Personen, die als Hinterbliebene eines verstorbenen Versicherten Ansprüche gegen die Rentenversicherung geltend machen, ist der Träger der Rentenversicherung zuständig, an den zuletzt Beiträge für den verstorbenen Versicherten gezahlt worden sind. Der so zuständige Träger bleibt auch zuständig, wenn nach dem Tod eines weiteren Versicherten ein anderer Träger zuständig wäre. Bei gleichzeitigem Tod mehrerer Versicherter ist der Träger der Rentenversicherung zuständig, an den der letzte Beitrag gezahlt worden ist. Sind zuletzt an mehrere Träger der Rentenversicherung Beiträge gezahlt worden, ist die Reihenfolge bei Mehrfachversicherten ( § 142 ) maßgebend.
  • (3) Für alle übrigen Personen ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder auf Antrag der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter zuständig.
  • (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit in diesem Kapitel oder in den Vorschriften über die Kontoführung etwas anderes bestimmt ist.
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