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Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Erster Abschnitt Organisation
Erster Unterabschnitt Allgemeine Zuständigkeitsaufteilung
Zweiter Unterabschnitt Rentenversicherung der Arbeiter
Dritter Unterabschnitt Rentenversicherung der Angestellten
Vierter Unterabschnitt Knappschaftliche Rentenversicherung
Fünfter Unterabschnitt Zuständigkeit für Mehrfachversicherte
Sechster Unterabschnitt Beschäftigte der Versicherungsträger
Siebter Unterabschnitt Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
Zweiter Abschnitt Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften

Erster Abschnitt Organisation

Erster Unterabschnitt Allgemeine Zuständigkeitsaufteilung

SGB 6 § 125 Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger
  • Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind
    • 1. in der Rentenversicherung der Arbeiter die Landesversicherungsanstalten, die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse,
    • 2. in der Rentenversicherung der Angestellten die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und
    • 3. in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Bundesknappschaft zuständig.
SGB 6 § 126 Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene
  • (1) Für Personen, die aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versichert sind, ist der Träger der Rentenversicherung zuständig, der jeweils für die Versicherung dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit zuständig ist. Die Zuständigkeit eines Trägers bleibt erhalten, solange nicht ein anderer Träger aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ausschließlich zuständig wird. Für Personen im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 10 ist der Träger zuständig, an den zuletzt vor Beginn der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 Beiträge abgeführt wurden. Ist ein Träger zu Beginn eines Leistungsverfahrens zuständig, bleibt seine Zuständigkeit für dieses Verfahren auch erhalten, wenn ein anderer Träger ausschließlich zuständig wird.
  • (2) Für Personen, die als Hinterbliebene eines verstorbenen Versicherten Ansprüche gegen die Rentenversicherung geltend machen, ist der Träger der Rentenversicherung zuständig, an den zuletzt Beiträge für den verstorbenen Versicherten gezahlt worden sind. Der so zuständige Träger bleibt auch zuständig, wenn nach dem Tod eines weiteren Versicherten ein anderer Träger zuständig wäre. Bei gleichzeitigem Tod mehrerer Versicherter ist der Träger der Rentenversicherung zuständig, an den der letzte Beitrag gezahlt worden ist. Sind zuletzt an mehrere Träger der Rentenversicherung Beiträge gezahlt worden, ist die Reihenfolge bei Mehrfachversicherten ( § 142 ) maßgebend.
  • (3) Für alle übrigen Personen ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder auf Antrag der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter zuständig.
  • (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit in diesem Kapitel oder in den Vorschriften über die Kontoführung etwas anderes bestimmt ist.

Zweiter Unterabschnitt Rentenversicherung der Arbeiter

SGB 6 § 127 Versicherungsträger
  • Träger der Rentenversicherung der Arbeiter sind
    • 1. die Landesversicherungsanstalten,
    • 2. die Bahnversicherungsanstalt und
    • 3. die Seekasse.
SGB 6 § 128 Beschäftigte
  • Für Beschäftigte sind
    • 1. die Landesversicherungsanstalten, wenn die Versicherten als Arbeiter beschäftigt sind und nicht die Bahnversicherungsanstalt, Seekasse oder Bundesknappschaft zuständig ist,
    • 2. die Bahnversicherungsanstalt, wenn die Versicherten als Arbeiter
      • a) beim Bundeseisenbahnvermögen,
      • b) bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder den gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften,
      • c) bei Unternehmen, die gemäß § 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes aus den Aktiengesellschaften ausgegliedert worden sind, von diesen überwiegend beherrscht werden und unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben,
      • d) bei den Bahn-Versicherungsträgern, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und dem Bahnsozialwerk beschäftigt sind, oder
    • 3. die Seekasse, wenn die Versicherten als Arbeiter in der Seefahrt (Seeschiffahrt und Seefischerei) beschäftigt sind, zuständig. Dies gilt auch, wenn die Versicherten zur Ausbildung für den Beruf eines Arbeiters beschäftigt werden.
SGB 6 § 129 Selbständig Tätige
  • (1) Für selbständig Tätige, die als Hausgewerbetreibende oder Handwerker versicherungspflichtig sind, sind die Landesversicherungsanstalten zuständig.
  • (2) Für selbständig Tätige, die als Küstenschiffer oder Küstenfischer versicherungspflichtig sind, ist die Seekasse zuständig.
SGB 6 § 130 Örtliche Zuständigkeit der Landesversicherungsanstalten
  • (1) Die örtliche Zuständigkeit der Landesversicherungsanstalten richtet sich, soweit nicht nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach folgender Reihenfolge:
    • 1. Wohnsitz,
    • 2. gewöhnlicher Aufenthalt,
    • 3. Beschäftigungsort,
    • 4. Tätigkeitsort der Versicherten oder der Hinterbliebenen im Inland. Bei Leistungsansprüchen ist für die örtliche Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Bei Halbwaisenrenten ist die für den überlebenden Ehegatten, bei Waisenrenten, bei denen ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden ist, die für die jüngste Waise bestimmte Landesversicherungsanstalt zuständig. Wären bei Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen mehrere Landesversicherungsanstalten zuständig, ist die Landesversicherungsanstalt zuständig, bei der zuerst ein Antrag gestellt worden ist.
  • (2) Liegt der nach Absatz 1 maßgebende Ort nicht im Inland, ist die Landesversicherungsanstalt zuständig, die zuletzt nach Absatz 1 zuständig war.
  • (3) Ist nach den Absätzen 1 und 2 die Zuständigkeit eines Versicherungsträgers nicht gegeben, ist die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz zuständig.
SGB 6 § 131 Sonderzuständigkeit der Seekasse für Leistungen
  • Die Seekasse ist für Leistungen zuständig, wenn die Versicherten fünf Jahre Beitragszeiten aufgrund einer in der Seefahrt ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit zurückgelegt haben und nicht die Bahnversicherungsanstalt oder die Bundesknappschaft zuständig ist.

Dritter Unterabschnitt Rentenversicherung der Angestellten

SGB 6 § 132 Versicherungsträger
  • Träger der Rentenversicherung der Angestellten ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit Sitz in Berlin.
SGB 6 § 133 Beschäftigte
  • (1) Für Beschäftigte ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zuständig, wenn die Versicherten als Angestellte oder zur Ausbildung für den Beruf eines Angestellten beschäftigt werden und nicht die Bundesknappschaft zuständig ist.
  • (2) Angestellte sind insbesondere
    • 1. Angestellte in leitender Stellung,
    • 2. technische Angestellte in Betrieb, Büro und Verwaltung, Werkmeister und andere Angestellte in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung,
    • 3. Büroangestellte, soweit sie nicht ausschließlich mit Botengängen, Reinigen, Aufräumen oder ähnlichen Arbeiten beschäftigt werden, einschließlich Werkstattschreibern,
    • 4. Handlungsgehilfen und andere Angestellte für kaufmännische Dienste, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens kein Handelsgewerbe ist, Gehilfen und Praktikanten in Apotheken,
    • 5. Bühnenmitglieder und Musiker ohne Rücksicht auf den künstlerischen Wert ihrer Leistungen,
    • 6. Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unterrichts, der Fürsorge, der Krankenpflege und Wohlfahrtspflege,
    • 7. Schiffsführer, Offiziere des Decksdienstes und Maschinendienstes, Schiffsärzte, Funkoffiziere, Zahlmeister, Verwalter und Verwaltungsassistenten sowie die in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung befindlichen Mitglieder der Schiffsbesatzung von Binnenschiffen oder deutschen Seeschiffen,
    • 8. Bordpersonal der Zivilluftfahrt.
SGB 6 § 134 Selbständig Tätige
  • Für selbständig Tätige, die als
    • 1. Lehrer oder Erzieher,
    • 2. Pflegepersonen,
    • 3. Hebammen oder Entbindungspfleger,
    • 4. Seelotsen,
    • 5. Künstler oder Publizisten,
    • 6. Personen im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zuständig.
SGB 6 § 135 Sonderzuständigkeit der Seekasse und der Bahnversicherungsanstalt
  • (1) Für in der Seefahrt beschäftigte Angestellte und für Seelotsen führt die Seekasse die Versicherung für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durch.
  • (2) Die Seekasse ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag aufgrund einer in der Seefahrt ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gezahlt worden ist und nicht die Bundesknappschaft zuständig ist.
  • (3) Für Angestellte, die bei den in § 128 Satz 1 Nr. 2 genannten Arbeitgebern beschäftigt sind, führt die Bahnversicherungsanstalt die Versicherung für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durch.
  • (4) Die Bahnversicherungsanstalt ist für Leistungen zuständig, wenn für den Versicherten zuletzt Beiträge als Angestellter an die Bahnversicherungsanstalt gezahlt worden sind und nicht die Bundesknappschaft oder Seekasse zuständig ist.

Vierter Unterabschnitt Knappschaftliche Rentenversicherung

SGB 6 § 136 Versicherungsträger
  • Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist die Bundesknappschaft mit Sitz in Bochum.
SGB 6 § 137 Beschäftigte
  • Für Beschäftigte ist die Bundesknappschaft zuständig, wenn die Versicherten
    • 1. in einem knappschaftlichen Betrieb oder bei der Bundesknappschaft beschäftigt sind,
    • 2. ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten oder
    • 3. bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
SGB 6 § 138 Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten
  • (1) Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden.
  • (2) Als knappschaftliche Betriebe gelten auch Versuchsgruben des Bergbaus.
  • (3) Knappschaftliche Betriebe sind auch Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängen.
  • (4) Knappschaftliche Arbeiten sind die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängenden, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführten Arbeiten. Art und Umfang dieser Arbeiten bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
SGB 6 § 139 Nachversicherung
  • Für die Nachversicherung ist die Bundesknappschaft nur zuständig, soweit diese für die Zeit einer Beschäftigung bei der Bundesknappschaft durchgeführt wird. Sie ist auch zuständig für die Nachversicherung einer Beschäftigung bei einem Bergamt, Oberbergamt oder einer bergmännischen Prüfstelle, wenn vor Aufgabe dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
SGB 6 § 140 Sonderzuständigkeit für Leistungen
  • Die Bundesknappschaft ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag aufgrund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.
SGB 6 § 141 Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen
  • (1) Die Bundesknappschaft führt die Versicherung für Personen, die wegen
    • 1. einer selbständigen Tätigkeit,
    • 2. einer Kindererziehung,
    • 3. eines Wehrdienstes oder Zivildienstes,
    • 4. eines Bezugs von Sozialleistungen oder von Vorruhestandsgeld,
    • 5. einer Versicherungspflicht auf Antrag,
    • 6. einer freiwilligen Versicherung,
    • 7. einer Übertragung von Rentenanwartschaften aufgrund eines Versorgungsausgleichs,
    • 8. einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit oder
    • 9. einer geringfügigen Beschäftigung bei ihr versichert sind, so durch, als ob sie insoweit in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten versichert wären. Dies gilt auch für Leistungen aufgrund dieser Versicherung.
  • (2) Absatz 1 ist für Personen nicht anzuwenden, die im letzten Jahr vor Beginn der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.

Fünfter Unterabschnitt Zuständigkeit für Mehrfachversicherte

SGB 6 § 142 Zuständigkeit für Mehrfachversicherte
  • Bestimmt sich die Zuständigkeit eines Trägers der Rentenversicherung danach, an welchen Versicherungsträger der letzte Beitrag gezahlt worden ist, und sind zuletzt Beiträge an mehrere Versicherungsträger gezahlt worden, ergibt sich die Zuständigkeit nach folgender Reihenfolge:
    • 1. Bundesknappschaft,
    • 2. Bahnversicherungsanstalt,
    • 3. Seekasse,
    • 4. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
    • 5. Landesversicherungsanstalt.

Sechster Unterabschnitt Beschäftigte der Versicherungsträger

SGB 6 § 143 Bundesunmittelbare Versicherungsträger
  • (1) Die bundesunmittelbaren Landesversicherungsanstalten, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die Bundesknappschaft und die Bahnversicherungsanstalt besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes .
  • (2) Die Geschäftsführer, ihre Stellvertreter und die Mitglieder der Geschäftsführungen werden auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten zu Beamten ernannt. Die übrigen Beamten ernennt auf Vorschlag des Vorstandes das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, bei der Bahnversicherungsanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann seine Befugnisse auf den Vorstand übertragen. Soweit die Ernennungsbefugnis auf den Vorstand übertragen wird, bestimmt die Satzung, durch wen die Ernennungsurkunde zu vollziehen ist.
  • (3) Oberste Dienstbehörde ist für die Geschäftsführer, ihre Stellvertreter und die Mitglieder der Geschäftsführungen das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, für die übrigen Beamten der Vorstand. Dieses kann seine Befugnisse auf den Geschäftsführer oder auf die Geschäftsführung übertragen. § 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.
SGB 6 § 144 Bahnversicherungsanstalt und Seekasse
  • (1) Die Beschäftigten der Bahnversicherungsanstalt mit Ausnahme der Beschäftigten in Rehabilitationseinrichtungen können Beschäftigte des Bundeseisenbahnvermögens oder der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sein. Die Organisationshoheit und die Personalhoheit der Bahnversicherungsanstalt bleibt unberührt. Die Bahnversicherungsanstalt trägt die Verwaltungskosten. Das Nähere bestimmt die Satzung der Bahnversicherungsanstalt.
  • (2) Die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten der Seekasse richten sich nach den für die Beschäftigten der See-Berufsgenossenschaft maßgebenden Vorschriften.
SGB 6 § 145 Landesunmittelbare Versicherungsträger
  • (1) Die landesunmittelbaren Träger der Rentenversicherung besitzen im Rahmen des Absatzes 2 Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes .
  • (2) Die Beamten der landesunmittelbaren Träger der Rentenversicherung sind Beamte des Landes, soweit nicht eine landesgesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt.
  • (3) Die landesunmittelbaren Träger der Rentenversicherung tragen die Bezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen.

Siebter Unterabschnitt Verband Deutscher Rentenversicherungsträger

SGB 6 § 146 Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
  • (1) Die Träger der Rentenversicherung können Aufgaben, die sie aufgrund eines Gesetzes gegenüber dem einzelnen Versicherten zu erfüllen haben, gemeinsam dem von ihnen gebildeten Verband Deutscher Rentenversicherungsträger nur dann übertragen, wenn diese Aufgaben von den einzelnen Trägern nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand selbst erfüllt werden können. Die zuständigen Aufsichtsbehörden sind vor einer Übertragung nach Satz 1 frühzeitig zu unterrichten.
  • (2) Die von den Trägern der Rentenversicherung unterhaltene Datenstelle wird vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger verwaltet. Die Träger der Rentenversicherung können die Datenstelle als Vermittlungsstelle einschalten. Sie können durch die Datenstelle auch die Ausstellung von Sozialversicherungsausweisen veranlassen.
  • (3) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger darf eine Datei mit Sozialdaten, die einer Versicherungsnummer zugeordnet sind, nur bei der Datenstelle und nur dann führen, wenn die Einrichtung dieser Datei gesetzlich bestimmt ist.
  • (4) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und die Datenstelle unterstehen der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, soweit ihnen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Aufgaben zugewiesen oder dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger von den Trägern der Rentenversicherung Aufgaben gemeinsam übertragen worden sind. Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches entsprechend. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann die Aufsicht ganz oder teilweise dem Bundesversicherungsamt übertragen.
  • (5) (aufgehoben)
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