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Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Erster Abschnitt Leistungen zur Teilhabe
Zweiter Abschnitt Renten
Erster Unterabschnitt Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
Zweiter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Dritter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung
Vierter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen
Fünfter Unterabschnitt Beginn, Änderung und Ende von Renten
Sechster Unterabschnitt Ausschluss und Minderung von Renten
SGB 6 § 103 Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit
SGB 6 § 104 Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat
SGB 6 § 105 Tötung eines Angehörigen
Dritter Abschnitt Zusatzleistungen
Vierter Abschnitt Serviceleistungen
Fünfter Abschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland
Sechster Abschnitt Durchführung
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften

Sechster Unterabschnitt Ausschluss und Minderung von Renten

SGB 6 § 103 Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit
  • Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrente oder große Witwerrente besteht nicht für Personen, die die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt haben.
SGB 6 § 104 Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat
  • (1) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Berechtigten sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der Berechtigten liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1.
  • (2) Soweit die Rente versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten und Kinder geleistet werden. Die Vorschriften der §§ 48 und 49 des Ersten Buches über die Auszahlung der Rente an Dritte werden entsprechend angewendet.
SGB 6 § 105 Tötung eines Angehörigen
  • Anspruch auf Rente wegen Todes besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.
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