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Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Erster Abschnitt Leistungen zur Teilhabe
Zweiter Abschnitt Renten
Erster Unterabschnitt Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
Zweiter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Dritter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung
Vierter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen
SGB 6 § 89 Mehrere Rentenansprüche
SGB 6 § 90 Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe
SGB 6 § 91 Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte
SGB 6 § 92 Waisenrente und andere Leistungen an Waisen
SGB 6 § 94 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Arbeitsentgelt oder Vorruhestandsgeld
SGB 6 § 95
SGB 6 § 96 Nachversicherte Versorgungsbezieher
SGB 6 § 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst
SGB 6 § 97 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
SGB 6 § 98 Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften
Fünfter Unterabschnitt Beginn, Änderung und Ende von Renten
Sechster Unterabschnitt Ausschluss und Minderung von Renten
Dritter Abschnitt Zusatzleistungen
Vierter Abschnitt Serviceleistungen
Fünfter Abschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland
Sechster Abschnitt Durchführung
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
SGB 6 § 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst
  • (1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen die in Absatz 2 genannten, auf einen Monat bezogenen Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden zusammengerechnet. Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das
    • 1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
    • 2. ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung erhält.
  • (1a) Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird
    • 1. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte,
    • 2. eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe eines Viertels,
    • 3. eine Rente für Bergleute in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel
  • geleistet.
  • (2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
    • 1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
      • a) in voller Höhe das 20,7fache,
      • b) in Höhe der Hälfte das 25,8fache des aktuellen Rentenwerts ( § 68 ), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte ( § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten,
    • 2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 325 Euro,
    • 3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
      • a) in Höhe von drei Vierteln das 15,6fache,
      • b) in Höhe der Hälfte das 20,7fache,
      • c) in Höhe eines Viertels das 25,8fache des aktuellen Rentenwerts ( § 68 ), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte ( § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung, mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten,
    • 4. bei einer Rente für Bergleute
      • a) in voller Höhe das 23,3fache,
      • b) in Höhe von zwei Dritteln das 31,1fache,
      • c) in Höhe von einem Drittel das 38,9fache des aktuellen Rentenwerts ( § 68 ), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte ( § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 3 , mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten.
  • (3) Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute erzielt wird, stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von
    • 1. Krankengeld,
      • a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
      • b) das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
    • 2. Versorgungskrankengeld,
      • a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
      • b) das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
    • 3. Übergangsgeld,
      • a) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
      • b) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird, und
    • 4. den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
  • Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erzielt wird, steht dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen das für denselben Zeitraum geleistete
    • 1. Verletztengeld und
    • 2. Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung
  • gleich. Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 sind auch für eine Sozialleistung anzuwenden, die aus Gründen ruht, die nicht in dem Rentenbezug liegen. Absatz 1 Satz 3 ist nicht für geringfügiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen anzuwenden, soweit dieses auf die sonstige Sozialleistung angerechnet wird.
  • (4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.
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