Ganzes Dokument anzeigen
Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Erster Abschnitt Leistungen zur Teilhabe
Zweiter Abschnitt Renten
Erster Unterabschnitt Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
Zweiter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Dritter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung
Vierter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen
SGB 6 § 89 Mehrere Rentenansprüche
SGB 6 § 90 Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe
SGB 6 § 91 Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte
SGB 6 § 92 Waisenrente und andere Leistungen an Waisen
SGB 6 § 94 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Arbeitsentgelt oder Vorruhestandsgeld
SGB 6 § 95
SGB 6 § 96 Nachversicherte Versorgungsbezieher
SGB 6 § 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst
SGB 6 § 97 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
SGB 6 § 98 Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften
Fünfter Unterabschnitt Beginn, Änderung und Ende von Renten
Sechster Unterabschnitt Ausschluss und Minderung von Renten
Dritter Abschnitt Zusatzleistungen
Vierter Abschnitt Serviceleistungen
Fünfter Abschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland
Sechster Abschnitt Durchführung
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften

Vierter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen

SGB 6 § 89 Mehrere Rentenansprüche
  • (1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:
    • 1. Regelaltersrente,
    • 2. Altersrente für langjährig Versicherte,
    • 3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
    • 4. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel),
    • 5. Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel),
    • 6. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
    • 7. Rente wegen voller Erwerbsminderung,
    • 8. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Fünftes Kapitel),
    • 9. Erziehungsrente,
    • 10. Rente wegen Berufsunfähigkeit (Fünftes Kapitel),
    • 11. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
    • 12. Rente für Bergleute.
  • (2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet.
  • (3) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet.
SGB 6 § 90 Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe
  • (1) Auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Renten nach dem letzten Ehegatten angerechnet; dabei werden die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht berücksichtigt.
  • (2) Wurde bei der Wiederheirat eine Rentenabfindung geleistet und besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der erneuten Ehe Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, wird für jeden Kalendermonat, der auf die Zeit nach Auflösung oder Nichtigerklärung der erneuten Ehe bis zum Ablauf des 24. Kalendermonats nach Ablauf des Monats der Wiederheirat entfällt, von dieser Rente ein Vierundzwanzigstel der Rentenabfindung in angemessenen Teilbeträgen einbehalten. Wurde die Rentenabfindung nach kleiner Witwenrente oder kleiner Witwerrente in verminderter Höhe geleistet, vermindert sich der Zeitraum des Einbehalts um die Kalendermonate, für die eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente geleistet wurde. Als Teiler zur Ermittlung der Höhe des Einbehalts ist dabei die Anzahl an Kalendermonaten maßgebend, für die die Abfindung geleistet wurde. Wird die Rente verspätet beantragt, mindert sich die einzubehaltende Rentenabfindung um den Betrag, der dem Berechtigten bei frühestmöglicher Antragstellung an Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten zugestanden hätte.
SGB 6 § 91 Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte
  • Besteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente für mehrere Berechtigte, erhält jeder Berechtigte den Teil der Witwenrente oder Witwerrente, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehe des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht. Dies gilt nicht für Witwen oder Witwer, solange der Rentenartfaktor der Witwenrente oder Witwerrente mindestens 1,0 beträgt. Ergibt sich aus der Anwendung des Rechts eines anderen Staates, dass mehrere Berechtigte vorhanden sind, erfolgt die Aufteilung nach § 34 Abs. 2 des Ersten Buches .
SGB 6 § 92 Waisenrente und andere Leistungen an Waisen
  • Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Waisenrente aus der Rentenanwartschaft eines verstorbenen Elternteils und auf eine Leistung an Waisen, weil ein anderer verstorbener Elternteil oder bei einer Vollwaisenrente der Elternteil mit der zweithöchsten Rente zu den in § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen gehörte, wird der Zuschlag zur Waisenrente nur insoweit gezahlt, als er diese Leistung übersteigt. Änderungen der Höhe der anrechenbaren Leistung an Waisen aufgrund einer regelmäßigen Anpassung sind erst zum Zeitpunkt der Anpassung der Waisenrente zu berücksichtigen.
SGB 6 § 94 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Arbeitsentgelt oder Vorruhestandsgeld
  • (1) Auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt angerechnet, wenn die Beschäftigung vor Rentenbeginn aufgenommen und solange sie danach nicht ausgeübt worden ist. Das Arbeitsentgelt ist um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und um die gesetzlichen Abzüge zu mindern.
  • (2) Auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird das für denselben Zeitraum geleistete, um die gesetzlichen Abzüge verminderte Vorruhestandsgeld, das aufgrund einer vor Rentenbeginn begonnenen und danach nicht ausgeübten Beschäftigung geleistet wird, angerechnet.
SGB 6 § 95
  • (weggefallen)
SGB 6 § 96 Nachversicherte Versorgungsbezieher
  • Nachversicherten, die ihren Anspruch auf Versorgung ganz und auf Dauer verloren haben, wird die Rente oder die höhere Rente für den Zeitraum nicht geleistet, für den Versorgungsbezüge zu leisten sind.
SGB 6 § 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst
  • (1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen die in Absatz 2 genannten, auf einen Monat bezogenen Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden zusammengerechnet. Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das
    • 1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
    • 2. ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung erhält.
  • (1a) Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird
    • 1. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte,
    • 2. eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe eines Viertels,
    • 3. eine Rente für Bergleute in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel
  • geleistet.
  • (2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
    • 1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
      • a) in voller Höhe das 20,7fache,
      • b) in Höhe der Hälfte das 25,8fache des aktuellen Rentenwerts ( § 68 ), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte ( § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten,
    • 2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 325 Euro,
    • 3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
      • a) in Höhe von drei Vierteln das 15,6fache,
      • b) in Höhe der Hälfte das 20,7fache,
      • c) in Höhe eines Viertels das 25,8fache des aktuellen Rentenwerts ( § 68 ), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte ( § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung, mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten,
    • 4. bei einer Rente für Bergleute
      • a) in voller Höhe das 23,3fache,
      • b) in Höhe von zwei Dritteln das 31,1fache,
      • c) in Höhe von einem Drittel das 38,9fache des aktuellen Rentenwerts ( § 68 ), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte ( § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 3 , mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten.
  • (3) Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute erzielt wird, stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von
    • 1. Krankengeld,
      • a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
      • b) das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
    • 2. Versorgungskrankengeld,
      • a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
      • b) das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
    • 3. Übergangsgeld,
      • a) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
      • b) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird, und
    • 4. den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
  • Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erzielt wird, steht dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen das für denselben Zeitraum geleistete
    • 1. Verletztengeld und
    • 2. Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung
  • gleich. Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 sind auch für eine Sozialleistung anzuwenden, die aus Gründen ruht, die nicht in dem Rentenbezug liegen. Absatz 1 Satz 3 ist nicht für geringfügiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen anzuwenden, soweit dieses auf die sonstige Sozialleistung angerechnet wird.
  • (4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.
SGB 6 § 97 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
  • (1) Einkommen ( §§ 18a bis 18e Viertes Buch ) von Berechtigten, das mit einer
    • 1. Witwenrente oder Witwerrente,
    • 2. Erziehungsrente oder
    • 3. Waisenrente an ein über 18 Jahre altes Kind zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
  • (2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich
    • 1. bei Witwenrenten, Witwerrenten oder Erziehungsrenten das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts,
    • 2. bei Waisenrenten das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Staat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anwendung findet, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle im Geltungsbereich dieser Verordnung zurückgelegten Zeiten stehen; dieses Verhältnis bestimmt sich nach der in Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe b dieser Verordnung vorgesehenen Berechnung.
  • (3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:
    • 1. Waisenrente,
    • 2. Witwenrente oder Witwerrente,
    • 3. Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten. Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Rente wegen Todes. Das auf eine Hinterbliebenenrente anzurechnende Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Hinterbliebenenrente geführt hat.
  • (4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.
SGB 6 § 98 Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften
  • Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich aufgrund eines Versorgungsausgleichs, eines Rentensplittings unter Ehegatten, eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder aufgrund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit sonstigem Einkommen erhöht, mindert oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in folgender Reihenfolge anzuwenden:
    • 1. Versorgungsausgleich und Rentensplitting unter Ehegatten,
    • 2. Leistungen an Berechtigte im Ausland,
    • 3. Aufteilung von Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte,
    • 4. Waisenrente und andere Leistungen an Waisen,
    • 5. Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung,
    • 6. Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe,
    • 7. Renten aus eigener Versicherung und sonstiges Einkommen, 7a. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst,
    • 8. Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes,
    • 9. mehrere Rentenansprüche. Einkommen, das bei der Berechnung einer Rente aufgrund einer Regelung über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen bereits berücksichtigt wurde, wird bei der Berechnung dieser Rente aufgrund einer weiteren solchen Regelung nicht nochmals berücksichtigt.
Legislative
Top - News
Vergünstigungen
Vergünstigungen
Wissenwertes
Wissenwertes
Berechnungen
Berechnungen
Exekutive
Exekutive
Legislative
Legislative
Lebensbereiche
Lebensbereiche
Projekt
Projekt
Suche
Suche
Forum
Forum
Hilfe
Hilfe
Sitemap
Sitemap
Haftung
Haftung
Impressum
Impressum
Archiv
Archiv