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Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Erster Abschnitt Leistungen zur Teilhabe
Zweiter Abschnitt Renten
Erster Unterabschnitt Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
Zweiter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Dritter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung
Erster Titel Grundsätze
Zweiter Titel Berechnung und Anpassung der Renten
Dritter Titel Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte
SGB 6 § 70 Entgeltpunkte für Beitragszeiten
SGB 6 § 71 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)
SGB 6 § 72 Grundbewertung
SGB 6 § 73 Vergleichsbewertung
SGB 6 § 74 Begrenzte Gesamtleistungsbewertung
SGB 6 § 75 Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn
SGB 6 § 76 Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungsausgleich
SGB 6 § 76a Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindung einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung
SGB 6 § 76b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
SGB 6 § 76c Zuschläge oder Abschläge bei Rentensplitting unter Ehegatten
SGB 6 § 77 Zugangsfaktor
SGB 6 § 78 Zuschlag bei Waisenrenten
SGB 6 § 78a Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten
Vierter Titel Knappschaftliche Besonderheiten
Fünfter Titel Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen
Vierter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen
Fünfter Unterabschnitt Beginn, Änderung und Ende von Renten
Sechster Unterabschnitt Ausschluss und Minderung von Renten
Dritter Abschnitt Zusatzleistungen
Vierter Abschnitt Serviceleistungen
Fünfter Abschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland
Sechster Abschnitt Durchführung
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
SGB 6 § 76b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
  • (1) Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung, für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt.
  • (2) Die Zuschläge an Entgeltpunkten werden ermittelt, indem das Arbeitsentgelt, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig wäre, durch das Durchschnittsentgelt ( Anlage 1 ) für dasselbe Kalenderjahr geteilt und mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, das dem vom Arbeitgeber gezahlten Beitragsanteil und dem Beitrag entspricht, der zu zahlen wäre, wenn das Arbeitsentgelt beitragspflichtig wäre. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.
  • (3) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gelten die §§ 75 und 124 entsprechend.
  • (4) Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die
    • 1. als Bezieher einer Vollrente wegen Alters,
    • 2. als Versorgungsbezieher,
    • 3. wegen Vollendung des 65. Lebensjahres oder
    • 4. wegen einer Beitragserstattung versicherungsfrei sind.
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