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Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Versicherter Personenkreis
Drittes Kapitel Leistungen der Krankenversicherung
Erster Abschnitt Übersicht über die Leistungen
Zweiter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Dritter Abschnitt Leistungen zur
Vierter Abschnitt Leistungen zur Früherkennung
Fünfter Abschnitt Leistungen bei Krankheit
Erster Titel Krankenbehandlung
SGB 5 § 27 Krankenbehandlung
SGB 5 § 27a Künstliche Befruchtung
SGB 5 § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
SGB 5 § 29 Kieferorthopädische Behandlung
SGB 5 § 30 Zahnersatz
SGB 5 § 30a
SGB 5 § 31 Arznei- und Verbandmittel
SGB 5 § 32 Heilmittel
SGB 5 § 33 Hilfsmittel
SGB 5 § 33a Verordnungsfähige Arzneimittel
SGB 5 § 34 Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
SGB 5 § 35 Festbeträge für Arznei- und Verbandmittel
SGB 5 § 35a Rechtsverordnung zu Festbeträgen für Arzneimittel
SGB 5 § 36 Festbeträge für Hilfsmittel
SGB 5 § 37 Häusliche Krankenpflege
SGB 5 § 37a Soziotherapie
SGB 5 § 38 Haushaltshilfe
SGB 5 § 39 Krankenhausbehandlung
SGB 5 § 39a Stationäre und ambulante HospizLeistungen
SGB 5 § 40 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
SGB 5 § 41 Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter
SGB 5 § 42 Belastungserprobung und Arbeitstherapie
SGB 5 § 43 Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
SGB 5 § 43a Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen
SGB 5 § 43b Zahlungsweg
Zweiter Titel Krankengeld
Dritter Titel Leistungsbeschränkungen
Sechster Abschnitt Gestaltungsleistungen
Siebter Abschnitt Sterbegeld
Achter Abschnitt Fahrkosten
Neunter Abschnitt Härtefälle
Zehnter Abschnitt Weiterentwicklung der Versorgung
Viertes Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Fünftes Kapitel Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen
Sechstes Kapitel Organisation der Krankenkassen
Siebtes Kapitel Verbände der Krankenkassen
Achtes Kapitel Finanzierung
Neuntes Kapitel Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
Zehntes Kapitel Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz
Elftes Kapitel Bußgeldvorschriften
Zwölftes Kapitel Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
SGB 5 § 40 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • (1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, kann die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 besteht, oder, soweit dies für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit medizinischen Leistungen ambulanter Rehabilitation erforderlich ist, in wohnortnahen Einrichtungen erbringen.
  • (2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, kann die Krankenkasse stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht.
  • (3) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Leistungen nach Absatz 1 sollen für längstens 20 Behandlungstage, Leistungen nach Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Satz 2 gilt nicht, soweit die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet haben; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. § 23 Abs. 7 gilt entsprechend.
  • (4) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur erbracht, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 31 des Sechsten Buches solche Leistungen nicht erbracht werden können.
  • (5) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag 9 Euro an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.
  • (6) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, deren unmittelbarer Anschluß an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlußrehabilitation), zahlen den sich nach § 39 Abs. 4 ergebenden Betrag für längstens 14 Tage je Kalenderjahr an die Einrichtung; als unmittelbar gilt der Anschluß auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete kalendertägliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 39 Abs. 4 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 2 anzurechnen. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.
  • (7) Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen gemeinsam und einheitlich und unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen) Indikationen fest, bei denen für eine medizinisch notwendige Leistung nach Absatz 2 die Zuzahlung nach Absatz 6 Satz 1 Anwendung findet, ohne daß es sich um Anschlußrehabilitation handelt. Vor der Festlegung der Indikationen ist den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitation auf Bundesebene maßgebenden Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
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