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Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Versicherter Personenkreis
Drittes Kapitel Leistungen der Krankenversicherung
Erster Abschnitt Übersicht über die Leistungen
Zweiter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Dritter Abschnitt Leistungen zur
Vierter Abschnitt Leistungen zur Früherkennung
Fünfter Abschnitt Leistungen bei Krankheit
Erster Titel Krankenbehandlung
SGB 5 § 27 Krankenbehandlung
SGB 5 § 27a Künstliche Befruchtung
SGB 5 § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
SGB 5 § 29 Kieferorthopädische Behandlung
SGB 5 § 30 Zahnersatz
SGB 5 § 30a
SGB 5 § 31 Arznei- und Verbandmittel
SGB 5 § 32 Heilmittel
SGB 5 § 33 Hilfsmittel
SGB 5 § 33a Verordnungsfähige Arzneimittel
SGB 5 § 34 Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
SGB 5 § 35 Festbeträge für Arznei- und Verbandmittel
SGB 5 § 35a Rechtsverordnung zu Festbeträgen für Arzneimittel
SGB 5 § 36 Festbeträge für Hilfsmittel
SGB 5 § 37 Häusliche Krankenpflege
SGB 5 § 37a Soziotherapie
SGB 5 § 38 Haushaltshilfe
SGB 5 § 39 Krankenhausbehandlung
SGB 5 § 39a Stationäre und ambulante HospizLeistungen
SGB 5 § 40 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
SGB 5 § 41 Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter
SGB 5 § 42 Belastungserprobung und Arbeitstherapie
SGB 5 § 43 Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
SGB 5 § 43a Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen
SGB 5 § 43b Zahlungsweg
Zweiter Titel Krankengeld
Dritter Titel Leistungsbeschränkungen
Sechster Abschnitt Gestaltungsleistungen
Siebter Abschnitt Sterbegeld
Achter Abschnitt Fahrkosten
Neunter Abschnitt Härtefälle
Zehnter Abschnitt Weiterentwicklung der Versorgung
Viertes Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Fünftes Kapitel Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen
Sechstes Kapitel Organisation der Krankenkassen
Siebtes Kapitel Verbände der Krankenkassen
Achtes Kapitel Finanzierung
Neuntes Kapitel Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
Zehntes Kapitel Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz
Elftes Kapitel Bußgeldvorschriften
Zwölftes Kapitel Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
SGB 5 § 38 Haushaltshilfe
  • (1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
  • (2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.
  • (3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
  • (4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
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