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Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Versicherter Personenkreis
Drittes Kapitel Leistungen der Krankenversicherung
Erster Abschnitt Übersicht über die Leistungen
Zweiter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Dritter Abschnitt Leistungen zur
Vierter Abschnitt Leistungen zur Früherkennung
Fünfter Abschnitt Leistungen bei Krankheit
Erster Titel Krankenbehandlung
SGB 5 § 27 Krankenbehandlung
SGB 5 § 27a Künstliche Befruchtung
SGB 5 § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
SGB 5 § 29 Kieferorthopädische Behandlung
SGB 5 § 30 Zahnersatz
SGB 5 § 30a
SGB 5 § 31 Arznei- und Verbandmittel
SGB 5 § 32 Heilmittel
SGB 5 § 33 Hilfsmittel
SGB 5 § 33a Verordnungsfähige Arzneimittel
SGB 5 § 34 Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
SGB 5 § 35 Festbeträge für Arznei- und Verbandmittel
SGB 5 § 35a Rechtsverordnung zu Festbeträgen für Arzneimittel
SGB 5 § 36 Festbeträge für Hilfsmittel
SGB 5 § 37 Häusliche Krankenpflege
SGB 5 § 37a Soziotherapie
SGB 5 § 38 Haushaltshilfe
SGB 5 § 39 Krankenhausbehandlung
SGB 5 § 39a Stationäre und ambulante HospizLeistungen
SGB 5 § 40 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
SGB 5 § 41 Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter
SGB 5 § 42 Belastungserprobung und Arbeitstherapie
SGB 5 § 43 Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
SGB 5 § 43a Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen
SGB 5 § 43b Zahlungsweg
Zweiter Titel Krankengeld
Dritter Titel Leistungsbeschränkungen
Sechster Abschnitt Gestaltungsleistungen
Siebter Abschnitt Sterbegeld
Achter Abschnitt Fahrkosten
Neunter Abschnitt Härtefälle
Zehnter Abschnitt Weiterentwicklung der Versorgung
Viertes Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Fünftes Kapitel Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen
Sechstes Kapitel Organisation der Krankenkassen
Siebtes Kapitel Verbände der Krankenkassen
Achtes Kapitel Finanzierung
Neuntes Kapitel Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
Zehntes Kapitel Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz
Elftes Kapitel Bußgeldvorschriften
Zwölftes Kapitel Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
SGB 5 § 34 Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
  • (1) Für Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind von der Versorgung nach § 31 folgende Arzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten ausgeschlossen:
    • 1. Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,
    • 2. Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
    • 3. Abführmittel,
    • 4. Arzneimittel gegen Reisekrankheit.
  • (2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates von der Versorgung nach § 31 weitere Arzneimittel ausschließen, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden. Dabei ist zu bestimmen, unter welchen besonderen medizinischen Voraussetzungen die Kosten für diese Mittel von der Krankenkasse übernommen werden. Bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen wie homöopathischen, phytotherapeutischen und anthroposophischen Arzneimitteln ist der besonderen Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen.
  • (3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates von der Versorgung nach § 31 unwirtschaftliche Arzneimittel ausschließen. Als unwirtschaftlich sind insbesondere Arzneimittel anzusehen, die für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten oder deren Wirkungen wegen der Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden können oder deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
  • (4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Heil- und Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis bestimmen, deren Kosten die Krankenkasse nicht übernimmt. Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen, inwieweit geringfügige Kosten der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel von der Krankenkasse nicht übernommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Instandsetzung von Hörgeräten und ihre Versorgung mit Batterien bei Versicherten, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
  • (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Heilmittel nach § 32 , wenn sie im Anwendungsgebiet der ausgeschlossenen Arzneimittel verwendet werden.
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