Ganzes Dokument anzeigen
Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Versicherter Personenkreis
Drittes Kapitel Leistungen der Krankenversicherung
Erster Abschnitt Übersicht über die Leistungen
Zweiter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Dritter Abschnitt Leistungen zur
Vierter Abschnitt Leistungen zur Früherkennung
Fünfter Abschnitt Leistungen bei Krankheit
Erster Titel Krankenbehandlung
SGB 5 § 27 Krankenbehandlung
SGB 5 § 27a Künstliche Befruchtung
SGB 5 § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
SGB 5 § 29 Kieferorthopädische Behandlung
SGB 5 § 30 Zahnersatz
SGB 5 § 30a
SGB 5 § 31 Arznei- und Verbandmittel
SGB 5 § 32 Heilmittel
SGB 5 § 33 Hilfsmittel
SGB 5 § 33a Verordnungsfähige Arzneimittel
SGB 5 § 34 Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
SGB 5 § 35 Festbeträge für Arznei- und Verbandmittel
SGB 5 § 35a Rechtsverordnung zu Festbeträgen für Arzneimittel
SGB 5 § 36 Festbeträge für Hilfsmittel
SGB 5 § 37 Häusliche Krankenpflege
SGB 5 § 37a Soziotherapie
SGB 5 § 38 Haushaltshilfe
SGB 5 § 39 Krankenhausbehandlung
SGB 5 § 39a Stationäre und ambulante HospizLeistungen
SGB 5 § 40 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
SGB 5 § 41 Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter
SGB 5 § 42 Belastungserprobung und Arbeitstherapie
SGB 5 § 43 Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
SGB 5 § 43a Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen
SGB 5 § 43b Zahlungsweg
Zweiter Titel Krankengeld
Dritter Titel Leistungsbeschränkungen
Sechster Abschnitt Gestaltungsleistungen
Siebter Abschnitt Sterbegeld
Achter Abschnitt Fahrkosten
Neunter Abschnitt Härtefälle
Zehnter Abschnitt Weiterentwicklung der Versorgung
Viertes Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Fünftes Kapitel Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen
Sechstes Kapitel Organisation der Krankenkassen
Siebtes Kapitel Verbände der Krankenkassen
Achtes Kapitel Finanzierung
Neuntes Kapitel Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
Zehntes Kapitel Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz
Elftes Kapitel Bußgeldvorschriften
Zwölftes Kapitel Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
SGB 5 § 31 Arznei- und Verbandmittel
  • (1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung ausnahmsweise in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen werden. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt und apothekenpflichtig sind und die bei Anwendung der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes Arzneimittel gewesen wären, sind in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen; die §§ 33a und 35 finden insoweit keine Anwendung.
  • (2) Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 oder § 35a festgesetzt ist, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages, für andere Arznei- oder Verbandmittel die vollen Kosten, jeweils abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung und der Abschläge nach den §§ 130, 130a und dem Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler.
  • (3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, leisten an die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung für kleine Packungsgrößen 4 Euro je Packung, für mittlere Packungsgrößen 4,50 Euro je Packung und für große Packungsgrößen 5 Euro je Packung, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Satz 1 findet keine Anwendung bei Harn- und Blutteststreifen. Für Mittel, die nach Absatz 1 Satz 2 in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen worden sind, tritt an die Stelle der in Satz 1 genannten Beträge ein Betrag von 4 Euro je Verordnung. Für Medizinprodukte, die nach Absatz 1 Satz 3 in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen worden sind, leisten Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, als Zuzahlung 4,50 Euro je Packung an die abgebende Stelle, jedoch nicht mehr als die Kosten des Produktes.
  • (4) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.
Legislative
Top - News
Vergünstigungen
Vergünstigungen
Wissenwertes
Wissenwertes
Berechnungen
Berechnungen
Exekutive
Exekutive
Legislative
Legislative
Lebensbereiche
Lebensbereiche
Projekt
Projekt
Suche
Suche
Forum
Forum
Hilfe
Hilfe
Sitemap
Sitemap
Haftung
Haftung
Impressum
Impressum
Archiv
Archiv