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Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Versicherter Personenkreis
Drittes Kapitel Leistungen der Krankenversicherung
Erster Abschnitt Übersicht über die Leistungen
Zweiter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Dritter Abschnitt Leistungen zur
Vierter Abschnitt Leistungen zur Früherkennung
Fünfter Abschnitt Leistungen bei Krankheit
Erster Titel Krankenbehandlung
SGB 5 § 27 Krankenbehandlung
SGB 5 § 27a Künstliche Befruchtung
SGB 5 § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
SGB 5 § 29 Kieferorthopädische Behandlung
SGB 5 § 30 Zahnersatz
SGB 5 § 30a
SGB 5 § 31 Arznei- und Verbandmittel
SGB 5 § 32 Heilmittel
SGB 5 § 33 Hilfsmittel
SGB 5 § 33a Verordnungsfähige Arzneimittel
SGB 5 § 34 Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
SGB 5 § 35 Festbeträge für Arznei- und Verbandmittel
SGB 5 § 35a Rechtsverordnung zu Festbeträgen für Arzneimittel
SGB 5 § 36 Festbeträge für Hilfsmittel
SGB 5 § 37 Häusliche Krankenpflege
SGB 5 § 37a Soziotherapie
SGB 5 § 38 Haushaltshilfe
SGB 5 § 39 Krankenhausbehandlung
SGB 5 § 39a Stationäre und ambulante HospizLeistungen
SGB 5 § 40 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
SGB 5 § 41 Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter
SGB 5 § 42 Belastungserprobung und Arbeitstherapie
SGB 5 § 43 Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
SGB 5 § 43a Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen
SGB 5 § 43b Zahlungsweg
Zweiter Titel Krankengeld
Dritter Titel Leistungsbeschränkungen
Sechster Abschnitt Gestaltungsleistungen
Siebter Abschnitt Sterbegeld
Achter Abschnitt Fahrkosten
Neunter Abschnitt Härtefälle
Zehnter Abschnitt Weiterentwicklung der Versorgung
Viertes Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Fünftes Kapitel Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen
Sechstes Kapitel Organisation der Krankenkassen
Siebtes Kapitel Verbände der Krankenkassen
Achtes Kapitel Finanzierung
Neuntes Kapitel Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
Zehntes Kapitel Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz
Elftes Kapitel Bußgeldvorschriften
Zwölftes Kapitel Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
SGB 5 § 27a Künstliche Befruchtung
  • (1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn
    • 1. diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,
    • 2. nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, daß durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht in der Regel nicht mehr, wenn die Maßnahme viermal ohne Erfolg durchgeführt worden ist,
    • 3. die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,
    • 4. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und
    • 5. sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121a erteilt worden ist.
  • (2) Absatz 1 gilt auch für Inseminationen, die nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden und bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht. Bei anderen Inseminationen ist Absatz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz und Nr. 5 nicht anzuwenden.
  • (3) Die Krankenkasse übernimmt nur die Kosten der Maßnahmen nach Absatz 1, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden.
  • (4) Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen bestimmt in den Richtlinien nach § 92 die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen nach Absatz1.
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