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Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Versicherter Personenkreis
Drittes Kapitel Leistungen der Krankenversicherung
Viertes Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Fünftes Kapitel Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen
Sechstes Kapitel Organisation der Krankenkassen
Siebtes Kapitel Verbände der Krankenkassen
Achtes Kapitel Finanzierung
Neuntes Kapitel Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
Zehntes Kapitel Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz
Elftes Kapitel Bußgeldvorschriften
Zwölftes Kapitel Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
SGB 5 § 308
SGB 5 § 309 Versicherter Personenkreis
SGB 5 § 310 Leistungen
SGB 5 § 311 Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
SGB 5 §§ 311a u. 311b
SGB 5 § 312
SGB 5 § 313 Finanzierung § 313 Abs. 10 Buchst. a: Zur Anwendung im Beitrittsgebiet vgl. § 27 Abs. 1 V v. 3.1.1994 I 55
SGB 5 § 313a Risikostrukturausgleich
SGB 5 § 314
SGB 5 § 313 Finanzierung § 313 Abs. 10 Buchst. a: Zur Anwendung im Beitrittsgebiet vgl. § 27 Abs. 1 V v. 3.1.1994 I 55
  • (1) bis (9) (weggefallen)
  • (10) Die §§ 265 bis 273 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    • a) Der Risikostrukturausgleich nach § 266 und die Datenerhebungen nach § 267 sind für das Beitrittsgebiet getrennt durchzuführen. Bei der Anwendung der §§ 266 und 267 dürfen nur beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder und Aufwendungen für Versicherte berücksichtigt werden, die einer Krankenkasse mit Sitz in dem Beitrittsgebiet angehören oder angehören würden, wenn sie nicht bei einer anderen sich über den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckenden Krankenkasse versichert wären.
    • b) Der Risikostrukturausgleich nach § 266 ist für Versicherte im Land Berlin abweichend von Buchstabe a nach den für das bisherige Bundesgebiet geltenden Regelungen durchzuführen.
    • c) (weggefallen)
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