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Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Versicherter Personenkreis
Drittes Kapitel Leistungen der Krankenversicherung
Viertes Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Fünftes Kapitel Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen
Sechstes Kapitel Organisation der Krankenkassen
Siebtes Kapitel Verbände der Krankenkassen
Achtes Kapitel Finanzierung
Neuntes Kapitel Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
Zehntes Kapitel Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz
Erster Abschnitt Informationsgrundlagen
Zweiter Abschnitt Übermittlung von Leistungsdaten
SGB 5 § 294 Pflichten der Leistungserbringer
SGB 5 § 295 Abrechnung ärztlicher Leistungen
SGB 5 § 296 Auffälligkeitsprüfungen
SGB 5 § 297 Zufälligkeitsprüfungen
SGB 5 § 298 Übermittlung versichertenbezogener Daten
SGB 5 § 299
SGB 5 § 300 Arzneimittelabrechnung
SGB 5 § 301 Krankenhäuser
SGB 5 § 301a Hebammen und Entbindungspfleger
SGB 5 § 302 Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer
SGB 5 § 303 Ergänzende Regelungen
Dritter Abschnitt Datenlöschung, Auskunftspflicht
Elftes Kapitel Bußgeldvorschriften
Zwölftes Kapitel Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
SGB 5 § 296 Auffälligkeitsprüfungen
  • (1) Für die arztbezogene Prüfung nach Durchschnittswerten und bei Überschreitung des Richtgrößenvolumens ( § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) übermitteln die Kassenärztlichen Vereinigungen, auf Verlangen auf Datenbändern oder anderen maschinell verwertbaren Datenträgern, den Krankenkassen oder den von diesen beauftragten Stellen nach § 303 Abs. 2 Satz 1 unabhängig von der Erfüllung der Übermittlungspflicht nach Absatz 3 aus den Abrechnungen der Vertragsärzte für jedes Quartal folgende Daten:
    • 1. Arztnummer,
    • 2. Kassennummer,
    • 3. Anzahl der abgerechneten Behandlungsfälle, getrennt nach Mitgliedern und Rentnern sowie deren Angehörigen,
    • 4. Anzahl der Überweisungsfälle sowie Anzahl der Notarzt- und Vertreterfälle, jeweils in der Aufschlüsselung nach Nummer 3,
    • 5. durchschnittliche Anzahl der Fälle der vergleichbaren Fachgruppe in der Gliederung nach den Nummern 3 und 4,
    • 6. Häufigkeit der abgerechneten Gebührenpositionen unter Angabe des entsprechenden Fachgruppendurchschnitts.
  • (2) In Überweisungsfällen übermitteln die Kassenärztlichen Vereinigungen den Krankenkassen auch die Arztnummer des überweisenden Arztes sowie des die Überweisung annehmenden Arztes.
  • (3) Für die arztbezogene Prüfung nach Durchschnittswerten und bei Überschreitung des Richtgrößenvolumens ( § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) übermitteln die Krankenkassen, auf Verlangen auf Datenbändern oder anderen maschinell verwertbaren Datenträgern, den Kassenärztlichen Vereinigungen unabhängig von der Erfüllung der Übermittlungspflicht nach Absatz 1 über die von den Vertragsärzten verordneten Leistungen (Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhausbehandlung) für jedes Quartal folgende Daten:
    • 1. Arztnummer des verordnenden Arztes,
    • 2. Kassennummer,
    • 3. Art, Menge und Kosten verordneter Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, getrennt nach Mitgliedern und Rentnern sowie deren Angehörigen,
    • 4. Häufigkeit von Krankenhauseinweisungen sowie Dauer der Krankenhausbehandlung.
  • (4) Die Vertragspartner nach § 106 vereinbaren das Nähere über die nach Absatz 3 Nr. 3 anzugebenden Arten und Gruppen von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln. Sie können auch vereinbaren, daß jedes einzelne Mittel oder dessen Kennzeichen angegeben wird. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen im Vertrag nach § 295 Abs. 3 Nr. 5 Näheres zu den Fristen der Datenübermittlungen nach Absatz 1 und 3 sowie zu den Folgen der Nichteinhaltung dieser Fristen.
  • (5) Die Krankenkassen übermitteln den Kassenärztlichen Vereinigungen aus den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für jedes Quartal die Häufigkeit der Arbeitsunfähigkeitsfälle sowie deren Dauer.
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