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Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Versicherter Personenkreis
Drittes Kapitel Leistungen der Krankenversicherung
Viertes Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Fünftes Kapitel Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen
Sechstes Kapitel Organisation der Krankenkassen
Siebtes Kapitel Verbände der Krankenkassen
Achtes Kapitel Finanzierung
Erster Abschnitt Beiträge
Erster Titel Aufbringung der Mittel
Zweiter Titel Beitragspflichtige Einnahmen der
Dritter Titel Beitragssätze
SGB 5 § 241 Allgemeiner Beitragssatz
SGB 5 § 242 Erhöhter Beitragssatz
SGB 5 § 243 Ermäßigter Beitragssatz
SGB 5 § 244 Ermäßigter Beitrag für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende
SGB 5 § 245 Beitragssatz für Studenten und Praktikanten
SGB 5 § 246
SGB 5 § 247 Beitragssatz aus der Rente
SGB 5 § 248 Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen
Vierter Titel Tragung der Beiträge
Fünfter Titel Zahlung der Beiträge
Zweiter Abschnitt Beitragszuschüsse
Dritter Abschnitt Verwendung und Verwaltung der
Vierter Abschnitt Finanz- und Risikostrukturausgleiche
Fünfter Abschnitt Prüfung der Krankenkassen und
Neuntes Kapitel Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
Zehntes Kapitel Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz
Elftes Kapitel Bußgeldvorschriften
Zwölftes Kapitel Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
SGB 5 § 247 Beitragssatz aus der Rente
  • (1) Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse. Der am1. Januar geltende Beitragssatz gilt jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres.
  • (2) Für das Verfahren zur Übermittlung der nach Absatz 1 maßgeblichen Beitragssätze gilt § 201 Abs. 6 entsprechend.
  • (3) Vom1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1997 tritt an die Stelle des in Absatz 1 Satz 1 genannten Beitragssatzes der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, den das Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum1. Januar feststellt. Dieser Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden.
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