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Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Versicherter Personenkreis
Drittes Kapitel Leistungen der Krankenversicherung
Viertes Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Fünftes Kapitel Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen
Sechstes Kapitel Organisation der Krankenkassen
Siebtes Kapitel Verbände der Krankenkassen
Achtes Kapitel Finanzierung
Erster Abschnitt Beiträge
Erster Titel Aufbringung der Mittel
Zweiter Titel Beitragspflichtige Einnahmen der
SGB 5 § 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter
SGB 5 § 227
SGB 5 § 228 Rente als beitragspflichtige Einnahmen
SGB 5 § 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
SGB 5 § 230 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter
SGB 5 § 231 Erstattung von Beiträgen
SGB 5 § 232 Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter
SGB 5 § 232a Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld
SGB 5 § 233 Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute
SGB 5 § 234 Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten
SGB 5 § 235 Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Behinderten in Einrichtungen
SGB 5 § 236 Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten
SGB 5 § 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner
SGB 5 § 238 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtiger Rentner
SGB 5 § 238a Rangfolge der Einnahmearten freiwillig versicherter Rentner
SGB 5 § 239 Beitragsbemessung bei Rentenantragstellern
SGB 5 § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
Dritter Titel Beitragssätze
Vierter Titel Tragung der Beiträge
Fünfter Titel Zahlung der Beiträge
Zweiter Abschnitt Beitragszuschüsse
Dritter Abschnitt Verwendung und Verwaltung der
Vierter Abschnitt Finanz- und Risikostrukturausgleiche
Fünfter Abschnitt Prüfung der Krankenkassen und
Neuntes Kapitel Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
Zehntes Kapitel Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz
Elftes Kapitel Bußgeldvorschriften
Zwölftes Kapitel Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
SGB 5 § 235 Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Behinderten in Einrichtungen
  • (1) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 versicherungspflichtigen Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegt. Das Entgelt ist um den Zahlbetrag der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie um das Entgelt zu kürzen, das aus einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung erzielt wird. Bei Personen, die Teilübergangsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist Satz 2 nicht anzuwenden. Wird das Übergangsgeld, das Verletztengeld oder das Versorgungskrankengeld angepaßt, ist das Entgelt um den gleichen Vomhundertsatz zu erhöhen. Für Teilnehmer, die kein Übergangsgeld erhalten,, sowie für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 Versicherungspflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches .
  • (2) Für Personen, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 erhalten bleibt, sind die vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 251 Abs. 1 zu tragenden Beiträge nach 80 vom Hundert des Regelentgelts zu bemessen, das der Berechnung des Übergangsgeldes, des Verletztengeldes oder des Versorgungskrankengeldes zugrunde liegt. Absatz 1 Satz 3 gilt.
  • (3) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 versicherungspflichtigen behinderten Menschen ist als beitragspflichtige Einnahmen das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen.
  • (4) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend; bei Anwendung des § 230 Satz 1 ist das Arbeitsentgelt vorrangig zu berücksichtigen.
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