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Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Versicherter Personenkreis
Drittes Kapitel Leistungen der Krankenversicherung
Viertes Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Fünftes Kapitel Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen
Sechstes Kapitel Organisation der Krankenkassen
Siebtes Kapitel Verbände der Krankenkassen
Achtes Kapitel Finanzierung
Erster Abschnitt Beiträge
Erster Titel Aufbringung der Mittel
Zweiter Titel Beitragspflichtige Einnahmen der
SGB 5 § 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter
SGB 5 § 227
SGB 5 § 228 Rente als beitragspflichtige Einnahmen
SGB 5 § 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
SGB 5 § 230 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter
SGB 5 § 231 Erstattung von Beiträgen
SGB 5 § 232 Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter
SGB 5 § 232a Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld
SGB 5 § 233 Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute
SGB 5 § 234 Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten
SGB 5 § 235 Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Behinderten in Einrichtungen
SGB 5 § 236 Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten
SGB 5 § 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner
SGB 5 § 238 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtiger Rentner
SGB 5 § 238a Rangfolge der Einnahmearten freiwillig versicherter Rentner
SGB 5 § 239 Beitragsbemessung bei Rentenantragstellern
SGB 5 § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
Dritter Titel Beitragssätze
Vierter Titel Tragung der Beiträge
Fünfter Titel Zahlung der Beiträge
Zweiter Abschnitt Beitragszuschüsse
Dritter Abschnitt Verwendung und Verwaltung der
Vierter Abschnitt Finanz- und Risikostrukturausgleiche
Fünfter Abschnitt Prüfung der Krankenkassen und
Neuntes Kapitel Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
Zehntes Kapitel Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz
Elftes Kapitel Bußgeldvorschriften
Zwölftes Kapitel Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
SGB 5 § 232a Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld
  • (1) Als beitragspflichtige Einnahmen gelten
    • 1. bei Personen, die Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden, durch sieben geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 nicht übersteigt; 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis sind abzuziehen,
    • 2. bei Personen, die Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch beziehen, die durch sieben geteilte wöchentlich gezahlte Arbeitslosenhilfe. Bei Personen, die Teilarbeitslosengeld oder Teilunterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist Satz 1 Nr. 1 zweiter Teilsatz nicht anzuwenden. Ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit oder ab Beginn des zweiten Monats eines Ruhenszeitraumes wegen einer Urlaubsabgeltung gelten die Leistungen als bezogen.
  • (2) Soweit Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch gewährt wird, gelten als beitragspflichtige Einnahmen nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 179 des Dritten Buches.
  • (3) Hat ein Bezieher von Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch gegen seinen Arbeitgeber für die Ausfallstunden Anspruch auf Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Winterausfallgeldes zu zahlen ist, so bemißt sich der Beitrag abweichend von Absatz 2 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winterausfallgeldes.
  • (4) § 226 gilt entsprechend.
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