Ganzes Dokument anzeigen
Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Versicherter Personenkreis
Drittes Kapitel Leistungen der Krankenversicherung
Viertes Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Fünftes Kapitel Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen
Sechstes Kapitel Organisation der Krankenkassen
Siebtes Kapitel Verbände der Krankenkassen
SGB 5 § 207 Bildung und Vereinigung von Landesverbänden
SGB 5 § 208 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
SGB 5 § 209 Verwaltungsrat der Landesverbände
SGB 5 § 209a Vorstand bei den Landesverbänden
SGB 5 § 210 Satzung der Landesverbände
SGB 5 § 211 Aufgaben der Landesverbände
SGB 5 § 212 Bundesverbände, Bundesknappschaft, Verbände der Ersatzkassen
SGB 5 § 213 Spitzenverbände
SGB 5 § 214 Aufsicht
SGB 5 § 215 Selbstverwaltungsorgane der Bundesverbände
SGB 5 § 216 Satzung der Bundesverbände
SGB 5 § 217 Aufgaben der Bundesverbände
SGB 5 § 218 Regionale Kassenverbände
SGB 5 § 219 Arbeitsgemeinschaften
SGB 5 § 219a Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland
SGB 5 § 219b Verwaltungsrat der Verbindungsstelle
SGB 5 § 219c Ständiger Arbeitsausschuss der Verbindungsstelle
SGB 5 § 219d Finanzierung und Aufsicht über die Verbindungsstelle
Achtes Kapitel Finanzierung
Neuntes Kapitel Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
Zehntes Kapitel Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz
Elftes Kapitel Bußgeldvorschriften
Zwölftes Kapitel Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
SGB 5 § 219a Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland
  • (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen bilden die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (Verbindungsstelle). Die Verbindungsstelle nimmt die ihr durch über- und zwischenstaatliches sowie durch innerstaatliches Recht übertragenen Aufgaben wahr. Sie nimmt insoweit auch Aufgaben wahr, die nach über- und zwischenstaatlichem sowie nach innerstaatlichem Recht bis zum1. Januar 2000 dem AOK-Bundesverband in seiner Eigenschaft als Verbindungsstelle übertragen waren. Insbesondere gehören hierzu:
    • 1. Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen,
    • 2. Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen,
    • 3. Festlegung des anzuwendenden Versicherungsrechts,
    • 4. Koordinierung der Verwaltungshilfe in grenzüberschreitenden Fällen sowie
    • 5. Information, Beratung und Aufklärung.
  • (2) Die Verbindungsstelle ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  • (3) Organe der Verbindungsstelle sind der Verwaltungsrat und der Geschäftsführer.
  • (4) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Verbindungsstelle. Er vertritt die Verbindungsstelle gerichtlich und außergerichtlich. § 31 Abs. 3 des Vierten Buches gilt entsprechend. Das Nähere bestimmt die Satzung.
  • (5) Die §§ 34, 37 und 38 des Vierten Buches sowie § 194 Abs. 1 Nr. 10 gelten entsprechend.
Legislative
Top - News
Vergünstigungen
Vergünstigungen
Wissenwertes
Wissenwertes
Berechnungen
Berechnungen
Exekutive
Exekutive
Legislative
Legislative
Lebensbereiche
Lebensbereiche
Projekt
Projekt
Suche
Suche
Forum
Forum
Hilfe
Hilfe
Sitemap
Sitemap
Haftung
Haftung
Impressum
Impressum
Archiv
Archiv