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Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Versicherter Personenkreis
Drittes Kapitel Leistungen der Krankenversicherung
Viertes Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Fünftes Kapitel Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen
Sechstes Kapitel Organisation der Krankenkassen
Erster Abschnitt Arten der Krankenkassen
Zweiter Abschnitt Wahlrechte und Zuständigkeit
Dritter Abschnitt Mitgliedschaft und Verfassung
Vierter Abschnitt Meldungen
SGB 5 § 198 Meldepflicht des Arbeitgebers für versicherungspflichtig Beschäftigte
SGB 5 § 199 Meldepflichten bei unständiger Beschäftigung
SGB 5 § 200 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen
SGB 5 § 201 Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug
SGB 5 § 202 Meldepflichten bei Versorgungsbezügen
SGB 5 § 203 Meldepflichten bei Bezug von Erziehungsgeld
SGB 5 § 203a Meldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld
SGB 5 § 204 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst
SGB 5 § 205 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger
SGB 5 § 206 Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten
Siebtes Kapitel Verbände der Krankenkassen
Achtes Kapitel Finanzierung
Neuntes Kapitel Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
Zehntes Kapitel Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz
Elftes Kapitel Bußgeldvorschriften
Zwölftes Kapitel Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
SGB 5 § 200 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen
  • (1) Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches hat zu erstatten
    • 1. für Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder in Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen tätig sind, der Träger dieser Einrichtung,
    • 2. für Personen, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, der zuständige Rehabilitationsträger,
    • 3. für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, der zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichtete. § 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.
  • (2) Die staatlichen und die staatlich anerkannten Hochschulen haben versicherte Studenten, die Ausbildungsstätten versicherungspflichtige Praktikanten und zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte der zuständigen Krankenkasse zu melden. Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Nähere über das Meldeverfahren.
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