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Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Versicherter Personenkreis
Drittes Kapitel Leistungen der Krankenversicherung
Viertes Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Fünftes Kapitel Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen
Sechstes Kapitel Organisation der Krankenkassen
Erster Abschnitt Arten der Krankenkassen
Zweiter Abschnitt Wahlrechte und Zuständigkeit
Dritter Abschnitt Mitgliedschaft und Verfassung
Erster Titel Mitgliedschaft
SGB 5 § 186 Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
SGB 5 § 187 Beginn der Mitgliedschaft
SGB 5 § 188 Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft
SGB 5 § 189 Mitgliedschaft von Rentenantragstellern
SGB 5 § 190 Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
SGB 5 § 191 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
SGB 5 § 192 Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
SGB 5 § 193 Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst
Zweiter Titel Satzung, Organe
Vierter Abschnitt Meldungen
Siebtes Kapitel Verbände der Krankenkassen
Achtes Kapitel Finanzierung
Neuntes Kapitel Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
Zehntes Kapitel Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz
Elftes Kapitel Bußgeldvorschriften
Zwölftes Kapitel Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
SGB 5 § 193 Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst
  • (1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, denen nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes Entgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis als durch den Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 und § 6b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes nicht unterbrochen.
  • (2) Bei Versicherungspflichtigen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sowie bei freiwilligen Mitgliedern berührt der Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 und § 6b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes eine bestehende Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nicht. Die versicherungspflichtige Mitgliedschaft gilt als fortbestehend, wenn die Versicherungspflicht am Tag vor dem Beginn des Wehrdienstes endet oder wenn zwischen dem letzten Tag der Mitgliedschaft und dem Beginn des Wehrdienstes ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag liegt.
  • (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Zivildienst entsprechend.
  • (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Personen, die Dienstleistungen oder Übungen nach den §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Soldatengesetzes leisten. Die Dienstleistungen und Übungen gelten nicht als Beschäftigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
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