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Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Versicherter Personenkreis
Drittes Kapitel Leistungen der Krankenversicherung
Viertes Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Fünftes Kapitel Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen
Sechstes Kapitel Organisation der Krankenkassen
Erster Abschnitt Arten der Krankenkassen
Zweiter Abschnitt Wahlrechte und Zuständigkeit
Dritter Abschnitt Mitgliedschaft und Verfassung
Erster Titel Mitgliedschaft
SGB 5 § 186 Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
SGB 5 § 187 Beginn der Mitgliedschaft
SGB 5 § 188 Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft
SGB 5 § 189 Mitgliedschaft von Rentenantragstellern
SGB 5 § 190 Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
SGB 5 § 191 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
SGB 5 § 192 Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
SGB 5 § 193 Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst
Zweiter Titel Satzung, Organe
Vierter Abschnitt Meldungen
Siebtes Kapitel Verbände der Krankenkassen
Achtes Kapitel Finanzierung
Neuntes Kapitel Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
Zehntes Kapitel Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz
Elftes Kapitel Bußgeldvorschriften
Zwölftes Kapitel Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
SGB 5 § 189 Mitgliedschaft von Rentenantragstellern
  • (1) Als Mitglieder gelten Personen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben und die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 und Abs. 2, jedoch nicht die Voraussetzungen für den Bezug der Rente erfüllen. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig oder nach § 6 Abs. 1 versicherungsfrei sind.
  • (2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags. Sie endet mit dem Tod oder mit dem Tag, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird.
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