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Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Versicherter Personenkreis
Drittes Kapitel Leistungen der Krankenversicherung
Viertes Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Fünftes Kapitel Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen
Sechstes Kapitel Organisation der Krankenkassen
Erster Abschnitt Arten der Krankenkassen
Erster Titel Ortskrankenkassen
Zweiter Titel Betriebskrankenkassen
Dritter Titel Innungskrankenkassen
SGB 5 § 157 Errichtung
SGB 5 § 158 Verfahren bei Errichtung
SGB 5 § 159 Ausdehnung auf weitere Handwerksinnungen
SGB 5 § 160 Vereinigung von Innungskrankenkassen
SGB 5 § 161 Ausscheiden einer Handwerksinnung
SGB 5 § 162 Auflösung
SGB 5 § 163 Schließung
SGB 5 § 164 Auseinandersetzung, Abwicklung der Geschäfte, Haftung bei Verpflichtungen, Dienstordnungsangestellte
Vierter Titel See-Krankenkasse
Fünfter Titel Landwirtschaftliche Krankenkassen
Sechster Titel Bundesknappschaft
Achter Titel Anhörung bei organisatorischen
Zweiter Abschnitt Wahlrechte und Zuständigkeit
Dritter Abschnitt Mitgliedschaft und Verfassung
Vierter Abschnitt Meldungen
Siebtes Kapitel Verbände der Krankenkassen
Achtes Kapitel Finanzierung
Neuntes Kapitel Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
Zehntes Kapitel Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz
Elftes Kapitel Bußgeldvorschriften
Zwölftes Kapitel Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
SGB 5 § 158 Verfahren bei Errichtung
  • (1) Die Errichtung der Innungskrankenkasse bedarf der Genehmigung der nach der Errichtung zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine der in § 157 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt oder die Krankenkasse zum Errichtungszeitpunkt nicht 1.000 Mitglieder haben wird. Die Aufsichtsbehörde gibt den betroffenen Ortskrankenkassen Gelegenheit, sich zu äußern.
  • (2) Die Errichtung bedarf der Zustimmung der Innungsversammlung und der Mehrheit der in den Innungsbetrieben Beschäftigten.
  • (3) Für das Verfahren gilt § 148 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 entsprechend. An die Stelle des Arbeitgebers tritt die Handwerksinnung.
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