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Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Versicherter Personenkreis
Drittes Kapitel Leistungen der Krankenversicherung
Viertes Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Fünftes Kapitel Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen
Sechstes Kapitel Organisation der Krankenkassen
Erster Abschnitt Arten der Krankenkassen
Erster Titel Ortskrankenkassen
Zweiter Titel Betriebskrankenkassen
SGB 5 § 147 Errichtung
SGB 5 § 148 Verfahren bei Errichtung
SGB 5 § 149 Ausdehnung auf weitere Betriebe
SGB 5 § 150 Freiwillige Vereinigung
SGB 5 § 151 Ausscheiden von Betrieben
SGB 5 § 152 Auflösung
SGB 5 § 153 Schließung
SGB 5 § 154
SGB 5 § 155 Abwicklung der Geschäfte, Haftung für Verpflichtungen
SGB 5 § 156 Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen
Dritter Titel Innungskrankenkassen
Vierter Titel See-Krankenkasse
Fünfter Titel Landwirtschaftliche Krankenkassen
Sechster Titel Bundesknappschaft
Achter Titel Anhörung bei organisatorischen
Zweiter Abschnitt Wahlrechte und Zuständigkeit
Dritter Abschnitt Mitgliedschaft und Verfassung
Vierter Abschnitt Meldungen
Siebtes Kapitel Verbände der Krankenkassen
Achtes Kapitel Finanzierung
Neuntes Kapitel Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
Zehntes Kapitel Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz
Elftes Kapitel Bußgeldvorschriften
Zwölftes Kapitel Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
SGB 5 § 148 Verfahren bei Errichtung
  • (1) Die Errichtung der Betriebskrankenkasse bedarf der Genehmigung der nach der Errichtung zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine der in § 147 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt oder die Krankenkasse zum Errichtungszeitpunkt nicht 1.000 Mitglieder haben wird. Die Aufsichtsbehörde gibt den betroffenen Ortskrankenkassen Gelegenheit, sich zu äußern.
  • (2) Die Errichtung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der im Betrieb Beschäftigten. Die Aufsichtsbehörde oder die von ihr beauftragte Behörde leitet die Abstimmung. Die Abstimmung ist geheim.
  • (3) Der Arbeitgeber hat dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung beizufügen. Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Errichtung wirksam wird.
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