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Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Versicherter Personenkreis
Drittes Kapitel Leistungen der Krankenversicherung
Viertes Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Fünftes Kapitel Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen
Sechstes Kapitel Organisation der Krankenkassen
Erster Abschnitt Arten der Krankenkassen
Erster Titel Ortskrankenkassen
SGB 5 § 143 Bezirk der Ortskrankenkassen
SGB 5 § 144 Freiwillige Vereinigung
SGB 5 § 145 Vereinigung innerhalb eines Landes auf Antrag
SGB 5 § 146 Verfahren bei Vereinigung innerhalb eines Landes auf Antrag
SGB 5 § 146a Schließung
Zweiter Titel Betriebskrankenkassen
Dritter Titel Innungskrankenkassen
Vierter Titel See-Krankenkasse
Fünfter Titel Landwirtschaftliche Krankenkassen
Sechster Titel Bundesknappschaft
Achter Titel Anhörung bei organisatorischen
Zweiter Abschnitt Wahlrechte und Zuständigkeit
Dritter Abschnitt Mitgliedschaft und Verfassung
Vierter Abschnitt Meldungen
Siebtes Kapitel Verbände der Krankenkassen
Achtes Kapitel Finanzierung
Neuntes Kapitel Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
Zehntes Kapitel Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz
Elftes Kapitel Bußgeldvorschriften
Zwölftes Kapitel Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
SGB 5 § 146 Verfahren bei Vereinigung innerhalb eines Landes auf Antrag
  • (1) Werden Ortskrankenkassen nach § 145 vereinigt, legen sie der Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Neuordnung der Rechtsbeziehungen zu Dritten vor.
  • (2) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird.
  • (3) Mit diesem Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.
  • (4) Kommen die beteiligten Krankenkassen ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nach, setzt die Aufsichtsbehörde die Satzung fest, bestellt die Mitglieder der Organe, regelt die Neuordnung der Rechtsbeziehungen zu Dritten und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird. Absatz 3 gilt.
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