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Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Versicherter Personenkreis
Drittes Kapitel Leistungen der Krankenversicherung
Viertes Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Erster Abschnitt Allgemeine Grundsätze
Zweiter Abschnitt Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
Dritter Abschnitt Beziehungen zu Krankenhäusern
Vierter Abschnitt Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
Fünfter Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern
Sechster Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern
Siebter Abschnitt Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern
Achter Abschnitt Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
Neunter Abschnitt Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
SGB 5 § 135 Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
SGB 5 § 135a Verpflichtung zur Qualitätssicherung
SGB 5 § 136 Qualitätsprüfung im Einzelfall
SGB 5 § 136a Qualitätssicherung in der vertragsärztlichen Versorgung
SGB 5 § 136b Qualitätssicherung in der vertragszahnärztlichen Versorgung
SGB 5 § 137 Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern
SGB 5 § 137a
SGB 5 § 137b Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin
SGB 5 § 137c Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus
SGB 5 § 137d Qualitätssicherung bei der ambulanten und stationären Vorsorge oder Rehabilitation
SGB 5 § 137e Koordinierungsausschuss
SGB 5 § 137f Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten
SGB 5 § 137g Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme
SGB 5 § 138 Neue Heilmittel
SGB 5 § 139 Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln
Zehnter Abschnitt Eigeneinrichtungen der Krankenkassen
Elfter Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung
Fünftes Kapitel Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen
Sechstes Kapitel Organisation der Krankenkassen
Siebtes Kapitel Verbände der Krankenkassen
Achtes Kapitel Finanzierung
Neuntes Kapitel Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
Zehntes Kapitel Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz
Elftes Kapitel Bußgeldvorschriften
Zwölftes Kapitel Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
SGB 5 § 137c Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus
  • (1) Die Bundesärztekammer, die Bundesverbände der Krankenkassen, die Bundesknappschaft, die Verbände der Ersatzkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft überprüfen auf Antrag eines Spitzenverbandes der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder eines Bundesverbandes der Krankenhausträger Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt werden oder angewandt werden sollen, darauf hin, ob sie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse erforderlich sind. Ergibt die Überprüfung, dass die Methode nicht den Kriterien nach Satz 1 entspricht, darf sie im Rahmen einer Krankenhausbehandlung zu Lasten der Krankenkassen nicht erbracht werden; die Durchführung klinischer Studien bleibt unberührt. Die Beteiligten nach Satz 1 stimmen Arbeitsplan und Bewertungsergebnisse mit den für die Erstellung der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und die Überprüfung der vertragsärztlichen und -zahnärztlichen Leistungen nach § 135 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Bundesausschüssen ab.
  • (2) Die Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 bilden einen Ausschuss Krankenhaus. Der Ausschuss besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, drei Vertretern der Ortskrankenkassen, zwei Vertretern der Ersatzkassen, je einem Vertreter der Betriebskrankenkassen, der Innungskrankenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der knappschaftlichen Krankenversicherung, fünf Vertretern der Krankenhäuser und vier Vertretern der Bundesärztekammer. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie über deren Stellvertreter sollen sich die Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, werden sie durch das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 berufen. § 90 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Beteiligten nach Absatz 1 vereinbaren das Nähere über die Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Ausschussmitglieder sowie über die Verteilung der Kosten; kommt eine Vereinbarung bis zum 31. August 2000 nicht zu Stande, bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit ihren Inhalt durch Rechtsverordnung. Die Aufsicht über die Geschäftsführung des Ausschusses führt das Bundesministerium für Gesundheit.
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