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Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Versicherter Personenkreis
Drittes Kapitel Leistungen der Krankenversicherung
Viertes Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Erster Abschnitt Allgemeine Grundsätze
Zweiter Abschnitt Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
Dritter Abschnitt Beziehungen zu Krankenhäusern
Vierter Abschnitt Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
Fünfter Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern
Sechster Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern
Siebter Abschnitt Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern
Achter Abschnitt Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
SGB 5 § 132 Versorgung mit Haushaltshilfe
SGB 5 § 132a Versorgung mit häuslicher Krankenpflege
SGB 5 § 132b Versorgung mit Soziotherapie
SGB 5 § 133 Versorgung mit Krankentransportleistungen
SGB 5 § 134 Vergütung von Hebammenleistungen
Neunter Abschnitt Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
Zehnter Abschnitt Eigeneinrichtungen der Krankenkassen
Elfter Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung
Fünftes Kapitel Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen
Sechstes Kapitel Organisation der Krankenkassen
Siebtes Kapitel Verbände der Krankenkassen
Achtes Kapitel Finanzierung
Neuntes Kapitel Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
Zehntes Kapitel Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz
Elftes Kapitel Bußgeldvorschriften
Zwölftes Kapitel Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
SGB 5 § 134 Vergütung von Hebammenleistungen
  • (1) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Vergütungen für die Leistungen der freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspfleger, soweit diese Leistungen von der Leistungspflicht der Krankenversicherung umfaßt sind. In der Verordnung sind auch die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die Krankenkasse zu regeln.
  • (2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Berufsorganisationen der Hebammen und Entbindungspfleger sind vor der Vergütungsfestsetzung zu hören.
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